Gesetzestext

 

(1) Diese Verordnung gilt nur für gerichtliche Verfahren, öffentliche Urkunden und Vereinbarungen zwischen den Parteien, die nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung gem Artikel 72 eingeleitet, aufgenommen oder getroffen wurden.

(2) Entscheidungen, die nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung in Verfahren ergangen sind, die vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung, aber nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr 1347/2000 eingeleitet wurden, werden nach Maßgabe des Kapitels III der vorliegenden Verordnung anerkannt und vollstreckt, sofern das Gericht aufgrund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Kapitels II der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr 1347/2000 oder eines Abkommens übereinstimmen, das zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zwischen dem Ursprungsmitgliedstaat und dem ersuchten Mitgliedstaat in Kraft war.

(3) Entscheidungen, die vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung in Verfahren ergangen sind, die nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr 1347/2000 eingeleitet wurden, werden nach Maßgabe des Kapitels III der vorliegenden Verordnung anerkannt und vollstreckt, sofern sie eine Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe oder eine aus Anlass eines solchen Verfahrens in Ehesachen ergangene Entscheidung über die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder zum Gegenstand haben.

(4) Entscheidungen, die vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung, aber nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr 1347/2000 in Verfahren ergangen sind, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr 1347/2000 eingeleitet wurden, werden nach Maßgabe des Kapitels III der vorliegenden Verordnung anerkannt und vollstreckt, sofern sie eine Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe oder eine aus Anlass eines solchen Verfahrens in Ehesachen ergangene Entscheidung über die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder zum Gegenstand haben und Zuständigkeitsvorschriften angewandt wurden, die mit denen des Kapitels II der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr 1347/2000 oder eines Abkommens übereinstimmen, das zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zwischen dem Ursprungsmitgliedstaat und dem ersuchten Mitgliedstaat in Kraft war.

 

Rn 1

Bezüglich dieser recht schwierig zugänglichen Norm zum zeitlichen Anwendungsbereich der Brüssel IIa-Verordnung sei zunächst auf S 5 f des Leitfadens (s dazu Art 1 Rn 3) verwiesen.

 

Rn 2

Abs 1 betrifft Verfahren, die ab dem 1.3.05 (s dazu Art 72) eingeleitet wurden. Auf diese Fälle findet die Verordnung uneingeschränkt Anwendung. Die Verordnung ist in einem Mitgliedstaat jedenfalls frühestens ab dem Zeitpunkt anwendbar, in dem dieser Mitglied der Europäischen Union geworden ist (vgl EuGH FamRZ 10, 2049 zur Brüssel II-VO [VO Nr. 1347/2000]; Kroatien erst ab dem 1.7.13!, vgl Stuttg FamRZ 17, 1518). Damit kann auch ein Antrag nach Art 21 III nicht gestellt werden, wenn bereits die Ausgangsentscheidung nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung gefallen ist. Art 64 nimmt bzgl des Begriffs der ›Einleitung‹ nach zutreffender hM (vgl NK-BGB/Gruber Art 64 Rz 1; ThoPu/Hüßtege Art 64 Rz 2 jew mwN auch zur Gegenmeinung) auf die Definition in Art 16 Bezug (s dort). Urkunden und Vereinbarungen müssen frühestens am 1.3.05 aufgenommen oder getroffen worden sein.

 

Rn 3

Abs 2 erfasst Entscheidungen, die nach dem 1.3.05 ergangen sind in Verfahren, die im Zeitraum ab dem 1.3.01 (Tag, an dem die seit dem 1.3.05 außer Kraft getretene Brüssel II-Verordnung anwendbar geworden war) eingeleitet wurden. Ergangen ist eine Entscheidung, wenn sie nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats wirksam geworden ist (ThoPu/Hüßtege Art 64 Rz 3 mwN). Ob diese Entscheidungen auf der Grundlage der Brüssel IIa-Verordnung anerkannt und vollstreckt werden können, hängt davon ab, ob das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats entweder nach der Brüssel IIa-Verordnung oder aber nach der vormals zwischen dem Ursprungsmitgliedstaat und dem Anerkennungs-/Vollstreckungsmitgliedstaat geltenden Brüssel II-Verordnung international zuständig war. Analog sollte Abs 2 angewandt werden auf die Fälle, in denen das Verfahren vor dem 1.3.01 eingeleitet wurde, aber am 1.3.05 noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist (Rauscher/Rauscher Art 64 Rz 17).

 

Rn 4

Abs 3 regelt die Fälle, in denen die Entscheidung vor dem 1.3.05 ergangen ist in einem Verfahren, das im Zeitraum ab dem 1.3.01 eingeleitet wurde. Eine Anerkennung und Vollstreckung nach der Brüssel IIa-Verordnung ist hier möglich, wenn die Entscheidung eine Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe oder eine aus Anlass eines solchen Verfahrens ergangene Entscheidung über die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder zum Gegenstand hat. Damit ist kein Scheidungsverbund vorausgesetzt, vielmehr genügt ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang (ThoPu/Hüßtege Art 64 Rz 5).

 

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