Gesetzestext

 

Die in den Artikeln 37, 38 und 45 aufgeführten Urkunden sowie die Urkunde über die Prozessvollmacht, falls eine solche erteilt wird, bedürfen weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit.

 

Rn 1

Diese Vorschrift beseitigt das Erfordernis der Legalisation für folgende Urkunden:

  • die Ausfertigung der Entscheidung, die vollstreckt werden soll (Art 37 lit a),
  • die Bescheinigung nach Art 39,
  • die nach Art 37 II erforderlichen Nachweise bei Säumnis,
  • die Übersetzung nach Art 38 II,
  • die in Art 45 aufgeführten Bescheinigungen.
 

Rn 2

Art 52 hat in Deutschland zur Folge, dass § 438 ZPO nicht anzuwenden ist, dessen Abs I zufolge für ausländische öffentliche Urkunden nicht die Vermutung ihrer Echtheit streitet, weshalb § 438 II ZPO die Legalisation vorsieht. Folglich werden die in Art 52 genannten ausländischen öffentlichen Urkunden den inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt, mit der Folge der Vermutung ihrer Echtheit, § 437 I ZPO (NK-BGB/Benicke Art 52 Rz 1).

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