Gesetzestext

 

Das zuständige Gericht oder die Zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats stellt auf Antrag einer berechtigten Partei eine Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang I (Entscheidungen in Ehesachen) oder Anhang II (Entscheidungen über die elterliche Verantwortung) aus.

 

Rn 1

Die auf Antrag der berechtigten Partei (zum Begriff s Art 28–36 Rn 3) – in Deutschland vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auszustellende (§ 48 I IntFamRVG) – Bescheinigung nach Anhang I bzw II dient dem leichteren Nachweis der Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen. Die einheitlich gestalteten Formblätter erleichtern die Nachprüfung der darin enthaltenen Feststellungen im Vollstreckungsstaat. Eine Antragsfrist ist nicht vorgesehen.

Eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der im Formular gemachten Angaben durch die Gerichte des Zweitstaates erscheint zweifelhaft (bejahend allerdings OGH IPRax 14, 543, 546). Eine Überprüfungsmöglichkeit sollte allerdings dann zu bejahen sein, sofern – bislang – eine Bescheinigung trotz erfolgter Privatscheidung von der zuständigen Behörde ausgestellt wird.

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