Gesetzestext

 

(1) Werden die in Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe b) oder Abs. 2 aufgeführten Urkunden nicht vorgelegt, so kann das Gericht eine Frist setzen, innerhalb deren die Urkunden vorzulegen sind, oder sich mit gleichwertigen Urkunden begnügen oder von der Vorlage der Urkunden befreien, wenn es eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält.

(2) Auf Verlangen des Gerichts ist eine Übersetzung der Urkunden vorzulegen. Die Übersetzung ist von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten befugten Person zu beglaubigen.

 

Rn 1

S dazu auch Art 28–36 Rn 7. Art 38 ermöglicht es dem Gericht, dem Antragsteller die Vorlage fehlender Urkunden (Art 38 I) und erforderlichenfalls einer beglaubigten Übersetzung dieser Urkunden aufzugeben.

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