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Absolutes Novum in einem Gemeinschaftsrechtsakt ist Art 15 (s dazu auch Klinkhammer FamRBint 06, 88). Diese Vorschrift ermöglicht es dem international zuständigen Gericht eines Mitgliedstaates, eine Sache betreffend die elterliche Verantwortung (oder einen bestimmten Teil davon) an ein Gericht eines anderen, international nicht zuständigen Mitgliedstaates zu verweisen (EuGH FamRZ 19, 53; Anm Dimmler FamRB 19, 55). Rechtstechnisch handelt es sich allerdings nicht um eine bindende Verweisung, sondern nur um ein anstoßendes Ersuchen (Mankowski FamRZ 19, 55). Die Regelung entspringt dem Gedanken des forum non conveniens, also der angelsächsischen Lehre, dass bei Vorliegen eines nicht sachdienlichen Gerichtsstandes eine Abgabe zulässig ist. Es handelt sich um eine besondere Zuständigkeitsvorschrift, die restriktiv auszulegen ist (EuGH FamRZ 16, 2071; Anm Pirrung IPRax 17, 562; Anm Dimmler FamRB 17, 14). Der EuGH (FamRZ 09, 843; Anm Völker FamRBint 09, 53; s.a. Pirrung IPRax 11, 50) hat klargestellt, dass ein Gericht, das sich für unzuständig hält oder das auf der Grundlage von Art 20 eine Schutzmaßnahme angeordnet hat, nicht verpflichtet ist, die Sache nach Art 15 an das zuständige Gericht des anderen Mitgliedstaats zu verweisen. In beiden Fällen muss allerdings das nationale Gericht, das sich nach Art 17 für unzuständig erklärt bzw einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen durchgeführt hat, direkt oder durch Einschaltung der aufgrund von Art 53 bestimmten Zentralen Behörde das zuständige Gericht des anderen Mitgliedstaats von seiner Unzuständigkeitserklärung bzw der einstweiligen Maßnahme in Kenntnis setzen, wenn der Schutz des Kindeswohls dies erfordert.

Die grenzüberschreitende Verweisung findet sich auch in der neuen Brüssel IIb-VO (Art 12); eine Verweisung ist bei einer wirksam getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung dann allerdings nicht mehr möglich.

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