Leitsatz

Beleidigende Äußerungen des Maklers gegenüber seinem Auftraggeber stellen eine derart schwer wiegende Pflichtverletzung gegenüber dem eigenen Vertragspartner dar, dass nach allgemeinem Rechts- und Billigkeitsempfinden der Makler seinen Lohnanspruch in entsprechender Anwendung des § 654 BGB verwirkt hat.

 

Fakten:

Der Makler hatte vorliegend auch nach Auffassung des Gerichts zwar eine vollständige Vermittlungstätigkeit für seinen Auftraggeber erbracht, gleichwohl hatte er seinen Provisionsanspruch verwirkt. Der Auftraggeber des Maklers hatte von diesem wiederholt Unterlagen über die vermakelte Immobilie erbeten, um sie seiner Bank zur Abklärung der Finanzierbarkeit vorlegen zu können. Stets reagierte der Makler nicht auf diese Bitte, weshalb die Bank schließlich mitteilte, dass die Finanzierung noch nicht gesichert sei. Dies teilte der Kaufinteressent dem Makler mit und wiederholte nochmals seine Bitte wegen der Überlassung der erbetenen Unterlagen. Hierauf reagierte der Makler dann mit der Frage, ob sein Kunde "zu dämlich" sei, um zu verstehen, dass es keine Unterlagen gebe, und drängte auf Einhaltung des für denselben Tag vereinbarten Notartermins. Angesichts der Äußerung des Maklers nahm dessen Kunde dann zunächst Abstand von dem Notartermin. Unter Einschaltung eines weiteren Maklers wurde schließlich der Kaufvertrag geschlossen. Die beleidigende Äußerung des Maklers stellt eine derart schwer wiegende Pflichtverletzung gegenüber dem Maklerkunden dar, dass nach allgemeinem Rechts- und Billigkeitsempfinden der Makler seinen Lohnanspruch in entsprechender Anwendung des § 654 BGB verwirkt hat. Durch seine Äußerung gegenüber dem Kaufinteressent hat der Makler in krasser Weise zum Ausdruck gebracht, dass ihn die berechtigten Anliegen seines Kunden überhaupt nicht interessieren und er zudem auch in persönlicher Hinsicht von diesem nichts hält. Hierdurch hat er das anschließende Abstandnehmen der Kläger von dem anberaumten Notartermin und dem geplanten Grundstückserwerb selbst erst heraufbeschworen. Denn es ist mehr als nachvollziehbar, dass nach dem entsprechenden Telefonat für den durch die Äußerung betroffenen Kunden eine weitere Zusammenarbeit mit dem Makler ausschied.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Urteil vom 06.12.2004, 18 U 55/04

Fazit:

Die Entscheidung entspricht der herrschenden Meinung und verdeutlicht, dass der Makler auch dann leer ausgehen kann, wenn er zwar eine vollständige Maklertätigkeit entfaltet hat, durch persönliche Entgleisungen gegenüber seinem Kunden letztlich aber provisionsunwürdig ist.

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