Leitsatz

Bezahlt der Mieter aufgrund eines Mieterhöhungsschreibens, in dem auch Heiz- und Betriebskosten gemäß § 27 der II. BerechnungsVO geltend gemacht werden, über zwei Jahre lang vorbehaltlos die veranschlagten Betriebskosten, so hat er damit die umlagefähigen Betriebskosten akzeptiert. Die Kosten eines Notstromaggregates sind als Kosten der Stromversorgung umlagefähig.

 

Fakten:

Der Vermieter verlangt Betriebskostennachzahlungen gemäß seiner Betriebskostenabrechnung. Der Mieter wendet sich gegen die Umlagefähigkeit der geltend gemachten Kosten. Der Vermieter hatte in seinem Mieterhöhungsschreiben Heizkosten- und Betriebskostenvorauszahlungen gemäß § 27 der II. BerechnungsVO geltend gemacht. Der Mieter hatte über zwei Jahre lang diese Betriebskostenvorschüsse unbeanstandet gezahlt, der Vermieter hatte entsprechend der Abrechnungen überzahlte Beträge zurückerstattet. Die in der Abrechnung geltend gemachten Positionen sind sämtlich umlagefähig. Durch die Zahlung der Betriebskostenabrechnungen hat der Mieter die Umlage sämtlicher nach § 27 der II. BerechnungsVO umlagefähigen Betriebskosten akzeptiert. Durch die Zahlung hat der Mieter das Angebot des Vermieters angenommen, den Vertrag entsprechend dem Mieterhöhungsverlangen zu ändern. Die Zahlungen erfolgten deshalb nicht etwa lediglich in Unkenntnis der Sach- und Rechtslage. Der Vermieter kann im übrigen auch die Kosten des Notstromaggregats auf die Mieter umlegen, da es sich bei ihnen um Kosten der Stromversorgung handelt.

 

Link zur Entscheidung

AG Koblenz, Urteil vom 12.10.1999, 15 C 1198/99

Fazit:

Die Entscheidung erscheint zweifelhaft, weil der Mieter mit der Zahlung allein keinen Rechtsbindungswillen zum Ausdruck bringt.

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