Zusammenfassung

 
Begriff

Privilegierte Einkommen sind Einnahmen, die beim Bürgergeld nicht oder nicht vollständig als Einkommen berücksichtigt werden. Dies sind insbesondere Einnahmen, die für einen anderen Zweck bestimmt sind und dessen Erfüllung durch die Berücksichtigung als Einkommen beeinträchtigt würde.

Beim Bürgergeld gibt es keine "Anrechnung". Denn der Leistungsanspruch entsteht erst dann, wenn die bei der Leistungsberechnung anerkannten Bedarfe (z. B. Regelbedarf, Unterkunfts- und Heizkosten) nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen gedeckt sind. Die Differenz ergibt den Leistungsanspruch. Bei "privilegierten" Einnahmen handelt es sich als um solche, die nicht als Einkommen berücksichtigt werden und deshalb bei der Leistungsberechnung ganz oder teilweise außer Betracht bleiben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Freistellung von Einnahmen von der Berücksichtigung ist in § 11a SGB II geregelt. Ergänzt wird die gesetzliche Aufzählung durch § 1 Bürgergeld-V.

1 Einkommen

Einkommen im Sinne des SGB II sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld. Hierzu gehören alle Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft oder Rechtsnatur. Die Frage der Steuerpflicht der Einnahmen spielt dabei keine Rolle. Zum Einkommen gehören insbesondere Arbeitsentgelt aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit, aus Land- und Forstwirtschaft, Sachbezüge, Renten, aber auch z. B. Kindergeld oder Mieteinnahmen und Kapitaleinkünfte. Allerdings ist Einkommen aus Erwerbstätigkeit durch einen zusätzlichen Freibetrag besonders privilegiert.[1]

Einnahmen in Geldeswert, also Sachleistungen, werden grundsätzlich nicht als Einkommen berücksichtigt. Eine Ausnahme gilt, wenn Sachleistungen wie unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung im Rahmen von Erwerbstätigkeiten erbracht werden. Die Verpflegung wird mit täglich 1 % des individuellen monatlichen Regelbedarfs bewertet und nur berücksichtigt, soweit sie vom Arbeitgeber als Entgeltbestandteil bereitgestellt wird.

Einkommen sind auch darlehensweise erbrachte Sozialleistungen, soweit sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts geleistet werden (z. B. Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem BAföG).

[1]

S. Abschn. 3.1.

2 Nicht zu berücksichtigende Einnahmen

2.1 Einnahmen nach dem SGB II

Nach spezieller Regelung im SGB II werden insbesondere folgende Einnahmen nicht als Einkommen berücksichtigt:

  • Die Leistungen nach dem SGB II selbst (z. B. Leistungen für Bildung und Teilhabe, das Einstiegsgeld oder der Bürgergeldbonus) werden ihrerseits nicht als Einkommen berücksichtigt.
  • Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) für Schäden an Leben sowie an Körper und Gesundheit bis Höhe der Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 des SGB XIV.
  • Aufwandspauschalen für Betreuer nach § 1878 BGB bis zu derzeit 3.000 EUR kalenderjährlich.[1]
  • Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 BGB geleistet werden. Hierunter fallen z. B. Schmerzensgeld, der Ersatz von Sachleistungen oder von Aufwendungen infolge eines Unfalls.
  • Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, die die Lage des Beziehers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben ungekürzte Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht mehr gerechtfertigt wären.
  • Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die steuerfrei sind, bis zu dem steuerlichen Höchstbetrag von 3.000 EUR pro Kalenderjahr.[2]
  • Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG.
  • Erbschaften, Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche.
  • Einnahmen von Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus in den Schulferien ausgeübten Erwerbstätigkeiten.
  • Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, werden nur als Einkommen berücksichtigt, soweit sie im Einzelfall demselben Zweck – also insbesondere der Bestreitung des Lebensunterhalts – als die Leistungen nach dem SGB II dienen. Dabei wird der Zweck regelmäßig im Gesetz genannt und es wird auch erwartet, dass die Leistung für diese Zwecke verwendet wird (z. B. Kinderbetreuungskosten oder Büchergeld).

Unter die letztgenannten "zweckbestimmten Einnahmen" fallen u. a.:

  • Arbeitnehmersparzulage,
  • Arbeitsförderungsgeld in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen,
  • Aufwandsentschädigungen für Mitglieder kommunaler Vertretungsorgane,
  • Wohnungsbauprämien,
  • Baukindergeld,
  • Blindenhundführleistungen und Blindengeld nach den Landesblindengesetzen,
  • Elternrente,[3]
  • Entschädigung für Blutspender,
  • Leistungen der gesetzlichen/privaten Pflegeversicherung,
  • Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG),
  • Mehraufwandswintergeld,
  • Mobilitätshilfen zur Förderung der Arbeitsaufnahme,[4]
  • Pflegegeld nach § 44 SGB VII,
  • vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers.

2.2 Leistungen nach anderen Gesetzen

Teilweise werden Leistungen bereits in anderen Gesetzen nicht bei einkommensabhängigen Sozialleistungen berücksichtigt. Dass solche Leistungen nur aufgrund bundesgesetzlicher Bestimmungen nic...

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