Teilweise werden Leistungen bereits in anderen Gesetzen nicht bei einkommensabhängigen Sozialleistungen berücksichtigt. Dass solche Leistungen nur aufgrund bundesgesetzlicher Bestimmungen nicht als Einkommen berücksichtigt werden, ist mit dem Bürgergeld-Gesetz gesetzlich klargestellt worden.
Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 des SGB XIV
Entschädigungszahlungen zum Ausgleich gesundheitlicher Schädigungsfolgen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Dies ist für alle Sozialleistungen in § 28 Abs. 2 und § 154 SGB XIV zentral geregelt.
- Kinderbetreuungszuschlag für Auszubildende nach § 14b BAföG,
- Elterngeld bis zu 300 EUR monatlich, soweit sich das Elterngeld aus einer vor der Geburt ausgeübten Erwerbstätigkeit berechnet,
- Leistungen nach dem HIV-Hilfegesetz,
- monatliche Renten nach dem Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen zur Hälfte, Einmalzahlungen in voller Höhe,
- Leistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (BerRehaG),
- soziale Ausgleichsleistungen nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (StrRehaG),
- Entschädigungsrenten und -leistungen nach dem Gesetz über Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet zur Hälfte,
- Leistungen nach dem Gesetz zur Errichtung der Stiftung Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens,
- Renten für contergangeschädigte Personen.
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