(1) 1Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das 14. Lebensjahr[1] [Bis 15.07.2019: das zehnte Lebensjahr] noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um monatlich 160[2] [Vom 01.08.2020 bis 21.07.2021: 150; Vom 16.07.2019 bis 31.07.2020: 140; Bis 15.07.2019: 130] Euro für jedes dieser Kinder. 2Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. 3Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz dem Grunde nach förderungsberechtigt[3] [Bis 15.07.2019: förderungsfähig] und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander den Berechtigten.

 

(2) 1Der Zuschlag nach Absatz 1 bleibt als Einkommen bei Sozialleistungen unberücksichtigt. 2Für die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt dies jedoch nur, soweit der Kostenbeitrag für eine Kindertagesbetreuung an Wochentagen während der regulären Betreuungszeiten erhoben wird.

[1] Geändert durch Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG). Anzuwenden ab 16.07.2019.
[2] Geändert durch Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG) vom 15.07.2022. Anzuwenden ab 22.07.2022.
[3] Geändert durch Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG). Anzuwenden ab 16.07.2019.

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