Rz. 91

Nach Art. 2293 Abs. 1 CC fällt der Nachlass dem Nacherben (fideicomissário) mit dem Tode des Vorerben (fiduciário) zu. Demgemäß kann der Nacherbe die Erbschaft auch nicht vorher annehmen oder ausschlagen, noch über die entsprechenden Vermögensgegenstände verfügen – selbst per entgeltlicher Verfügung nicht (Art. 2294 CC). Wenn der Nacherbe die Erbschaft nicht annehmen kann oder will, bleibt die Bestimmung über die fideikommissarische Ersatzerbschaft ohne Wirkung; die Rechtsträgerschaft an den Nachlassgütern gilt als vom Zeitpunkt des Todes des Erblassers als endgültig dem Vorerben zugefallen (Art. 2293 Abs. 2 CC). Im umgekehrten Fall, wenn der Vorerbe die Erbschaft nicht annehmen kann oder will, wird die Vor- und Nacherbschaft in eine direkte Ersatzerbschaft (substitução directa, Art. 2281 ff. CC) umgedeutet, sofern nicht das Testament Gegenteiliges vorsieht (Art. 2293 Abs. 3 CC).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge