Leitsatz

Wohnungseigentümer muss auch auf ein vom Verwalter geführtes "offenes Treuhandkonto" Wohngelder bezahlen

 

Normenkette

§§ 16 Abs. 2, 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG a. F.

 

Kommentar

  1. Führt der Verwalter mit Billigung der Gemeinschaft ein offenes Treuhandkonto, so muss ein Wohngeldschuldner auch auf dieses Konto seine Beiträge einzahlen. Bisher wurde in der Rechtsprechung und Literatur die Führung eines offenen Treuhandkontos durch den Verwalter für die Gemeinschaft als mit § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG vereinbar angesehen (vgl. KG Berlin v. 13.4.1987, 24 W 5174/86, ZMR 1988, 108, 110; Merle in B/P/M, 9. Aufl. § 27 Rn. 96 und 99). Einem Wohngeldschuldner steht es allein frei, darauf hinzuwirken, dass künftig die Konten der Gemeinschaft nicht mehr als offene Treuhandkonten, sondern als offene Fremdkonten geführt werden, zumal nach der geänderten Rechtsprechung des BGH zur Teilrechtsfähigkeit einer Gemeinschaft einer Konteneröffnung durch die Gemeinschaft keine Schwierigkeiten wegen der Vielzahl der Miteigentümer mehr entgegenstehen.
  2. In Wohngeldverfahren entspricht es auch billigem Ermessen, dem Wohngeldschuldner zusätzlich die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (so auch die h. M.).
Anmerkung

Auch wenn ich mich bereits nach altem Recht stets gegen die Führung offener Treuhandkonten für eine Gemeinschaft auf den Namen des Verwalters ausgesprochen habe (nicht ausreichende Sicherheiten für eine Gemeinschaft und m. E auch Verstoß gegen § 27 Abs. 4 Satz 1 WEG a. F.), kann natürlich ein Eigentümer nicht Wohngeldschulden an die Gemeinschaft zurückhalten oder zahlungssäumig bleiben, wenn eine Gemeinschaft bisher eine solche Kontenführung ausdrücklich gebilligt hat. Nach der Teilrechtsfähigkeit einer Gemeinschaft laut BGH und insbesondere nach Inkrafttreten der Novelle des WEG ist allerdings Gemeinschaften nunmehr dringend anzuraten, alle gemeinschaftlichen Konten als sog. offene Fremdkonten führen zu lassen bzw. umzustellen, da die Konteninhaberschaft nunmehr ausschließlich auf "die Gemeinschaft" zu lauten hat und Konten zum Vermögensbestand "der Gemeinschaft" gehören. Damit erübrigt sich auch grds. die Vorlage einer Namens- und Anschriftenliste der Eigentümer für ein solches Gemeinschaftskonto. Nur im Fall zugesagter und abgesprochener Kredite bzw. Kontenüberziehungen kann das Kontenführungsinstitut die Eigentümerliste sowie einen Nachweis der entsprechenden Miteigentumsanteile fordern, da sich jegliche Vertragsgläubiger einer Gemeinschaft mit anteiligen Schuldtilgungsansprüchen u. U. auch an die einzelnen Eigentümer – notfalls klageweise – halten können (vgl. hierzu auch meinen Sonderbeitrag in ETW = ZMR 4/2007, 251).

 

Link zur Entscheidung

Hans. OLG Hamburg v. 26.9.2006, 2 Wx 78/05, ZMR 1/2007, 59OLG Hamburg, Beschluss vom 26.09.2006, 2 Wx 78/05

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