Entscheidungsstichwort (Thema)

Buchung der Instandhaltungsrücklage; Erfüllung des Abrechnungsanspruches. Wohnungseigentumssache

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Verwalter ist, wenn die Teilungserklärung nichts anderes bestimmt, nicht verpflichtet, für laufende Gelder und die Instandhaltungsrücklage zwei getrennte Bankkonten zu führen; offen bleibt, ob die Wohnungseigentümerversammlung mit Mehrheit etwas anderes beschließen kann.

2. Der einzelne Wohnungseigentümer kann verlangen, daß der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft die Jahresabrechnung erteilt. Dieser Anspruch ist erfüllt, wenn die vorgelegte Abrechnung den an die Klarheit und Vollständigkeit der Abrechnung zu stellenden formalen Erfordernissen entspricht; geringe Fehler der Abrechnung, die die Wohnungseigentümergemeinschaft hinnehmen kann, ohne damit gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung zu verstoßen, hindern die Erfüllung daher nicht.

 

Normenkette

WEG § 27 Abs. 4, § 28 Abs. 3

 

Beteiligte

und die weiteren in dem Beschluß des Landgerichts Berlin vom 18. Juli 1983 zu 3. bis 48. benannten Beteiligten

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Spandau (Aktenzeichen 70 II 48/85 (WEG))

LG Berlin (Aktenzeichen 191 T 152/85 (WEG))

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 18. Juli 1986 – 191 T 152/85 (WEG) – teilweise aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Amtsgerichts Spandau vom 29. Oktober 1985 – 70 II 48/85 (WEG) – geändert:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Jahresabrechnung 1984 dahin zu ergänzen, daß

  1. die tatsächlichen Einnahmen des Jahres 1984,
  2. die Konten- und Kassenbestände zum 1. Januar und 31. Dezember 1984 und
  3. die Bestände der Instandhaltungsrücklage zum 1. Januar und 31. Dezember 1984 sowie die ihr tatsächlich zugeführten Beträge

mitgeteilt werden.

Die weitergehenden Anträge des Antragstellers, soweit sie nicht zurückgenommen worden sind, werden zurückgewiesen.

Die weitergehende sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten aller drei Instanzen haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert wird für alle drei Instanzen auf 5.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Der Antragsteller ist Wohnungseigentümer und die Antragsgegnerin die Verwalterin der Anlage. Die Antragsgegnerin führt für die Instandhaltungsrücklage nur ein getrenntes Buchungskonto, nicht aber ein gesondertes Bankkonto. Unter dem Datum vom 15. April 1985 hat sie eine Endabrechnung 1983 und unter dem Datum vom 15. Januar 1985 eine Endabrechnung 1984 erstellt. Die Wohnungseigentümerversammlung hat bisher keine Beschlüsse über diese Abrechnungen gefaßt. Der Antragsteller hatte mit seinen Antragsschreiben vom 3. Juli 1985 im wesentlichen die Anträge angekündigt, die Antragsgegnerin zu verpflichten,

  1. neue Abrechnungen für die Jahre 1983 und 1984 zu erteilen und
  2. getrennte Bankkonten für die laufenden Gelder und die Instandhaltungsrücklage einzurichten.

In der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 1985 vor dem Amtsgericht hat der Antragsteller seinen Antrag insoweit „für erledigt erklärt”, als es die Jahresabrechnung 1983 betrifft. Mit seinem Beschluß vom 29. Oktober 1985 hat das Amtsgericht entschieden, daß der Rechtsstreit insoweit erledigt ist. Im übrigen hat es die Antragsgegnerin verpflichtet, für das Jahr 1984 eine neue Gesamt- und eine Einzelabrechnung für das Wohnungseigentum des Antragstellers zu erteilen, sowie getrennte Bankkonten für die laufenden Gelder und die Instandhaltungsrücklage einzurichten. – Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin mit seinem Beschluß vom 18. Juli 1986 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie beantragt, die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen. Sie erhebt ausdrücklich nur Verfahrensrügen.

I. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die Antragsgegnerin ist als Verwalterin Beteiligte nach § 43 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 2 WEG. Es wird um die Verpflichtung der Verwalterin gestritten, zwei Bankkonten zu führen und eine Abrechnung für 1984 zu erteilen. Die Beschwer liegt vor, weil die Erstbeschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen worden ist.

Die Rechtsbeschwerde ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden. Die am 2. September 1986 bei Gericht eingegangene sofortige weitere Beschwerde hat die Rechtsbeschwerdefrist von zwei Wochen (§§ 29 Abs. 2, 22 Abs. 1 Satz 1 FGG, 45 Abs. 1 WEG) gewahrt; denn die am 18. Juli 1986 verkündete Entscheidung des Landgerichts ist der Antragsgegnerin erst am 19. August 1986 zugestellt worden. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG hat erst diese Zustellung des Beschlusses die Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt. Anders wäre es nach § 16 Abs. 3 Satz 1 FGG nur dann gewesen, wenn die gesamte Entscheidung in Anwesenheit der Beteiligten verkündet worden wäre. Das ist hier aber nicht der Fall gewesen. Denn es ist am Schluß de...

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