Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 29.06.2005; Aktenzeichen 318 T 167/04)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners vom 19.7.2005 wird der Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18 vom 29.6.2005 unter Zurückweisung der weiteren Beschwerde im Übrigen dahingehend abgeändert, dass Zinsen zu zahlen sind erst ab dem 29.12.2003.

Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das Verfahren der weiteren Beschwerde zu tragen.

Der Streitwert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 1.252,35 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf die Ausführung in dem angefochtenen Beschluss des LG Bezug genommen.

Gegen den ihm am 5.7.2005 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 19.7.2005 sofortige weitere Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, unter Abänderung des Beschlusses des LG den Antrag der (ursprünglichen) Antragsteller zurückzuweisen und diesen unter teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen.

Er trägt vor, der Verwalter handele pflichtwidrig, wenn er entgegen der Ermächtigung in der Teilungserklärung die Ansprüche im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend mache. Zu Unrecht habe das LG ihn auch verpflichtet, Zahlung auf ein Eigenkonto des Verwalters zu leisten. Ungerecht sei schließlich auch die Kostenentscheidung des LG.

Die Antragstellerin beantragt, die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen.

II. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (BGH v. 2.6.2005 - V ZB 32/05, NJW 2005, 2061 ff.) kommt einer Wohnungseigentümergemeinschaft Teilrechtsfähigkeit dann zu, wenn es um deren Verwaltungsvermögen geht, was bei der Geltendmachung von Wohngeldansprüchen der Gemeinschaft der Fall ist; in diesem Rahmen ist sie selbst Beteiligte (vgl. OLG Köln, FGPrax 2006, 60). Wegen der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft war das Rubrum, das ursprünglich entsprechend der früheren Rechtsprechung des BGH als Antragsteller die einzelnen Wohnungseigentümer aufführte, zu berichtigen. Es bedarf hierzu keines Parteiwechsels, vielmehr ist die Berichtigung des Rubrums ausreichend, weil die Identität der Wohnungseigentumsgemeinschaft mit den bisherigen Antragstellern nicht in Frage steht. Bei äußerlich unrichtiger Bezeichnung ist das Rechtssubjekt als Partei anzusehen, das durch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren objektiven Sinn betroffen werden soll. Dieses ist hier die Eigentümergemeinschaft als solche und sie ist daher im Wege der Berichtigung im Rubrum als Beteiligte zu benennen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.11.2005 - 23 U 211/04 nach juris).

Die gem. §§ 45, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG, 27, 29, 22 Abs. 1 FGG statthafte und zulässige sofortige weitere Beschwerde hat im Wesentlichen keinen Erfolg, denn sie ist überwiegend unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht, soweit sie nicht die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen betrifft, nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die allein hin die dritte Instanz eine Überprüfung vornehmen darf (§§ 27 FGG, 546 ZPO).

Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das LG den Verwalter als berechtigt angesehen hat, als gesetzlicher Vertreter im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. vor der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft im Namen der Wohnungseigentümer Wohngeldansprüche gegen den Antragsgegner geltend zu machen. Ermächtigen die Wohnungseigentümer den Verwalter wie hier in § 13 Ziff. 9 der Teilungserklärung, ihre Ansprüche auf rückständiges Wohngeld im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, so kann er diese als gewillkürter Verfahrensstandschafter geltend machen, wenn er ein berechtigtes Interesse hieran hat. Die rechtsgeschäftliche Ermächtigung durch die Wohnungseigentümer berechtigt den Verwalter aber auch, die Ansprüche der Wohnungseigentümer als deren gesetzlicher Vertreter in deren Namen gerichtlich geltend zu machen, weil die weiter gehende Ermächtigung, im eigenen Namen zu handeln, in der Regel die Befugnis zum Handeln im fremden Namen umfasst (vgl. BayObLG NZM 2001, 148 f. nach juris).

Dabei ist der Verwalter selbst dann, wenn er dazu berechtigt ist, gleichwohl nicht verpflichtet, als Prozessstandschafter Ansprüche der Gemeinschaft im eigenen Namen und damit auf eigenes Kostenrisiko geltend zu machen (vgl. OLG München ZMR 2003, 451). Von daher handelt der Verwalter entgegen der Auffassung des Antragsgegners bereits nicht pflichtwidrig, wenn er die Wohngeldansprüche im Namen der Wohnungseigentümer und nicht im eigenen Namen trotz vorliegender entsprechender Ermächtigung geltend macht.

Unstreitig steht der Antragstellerin die geltend gemachte Wohngeldforderung aus der am 6.3.2003 von der Wohnungseigentümergemeinschaft genehmigten Jahreseinzelabrechnung für 2002 gegen den Antragsgegner zu.

Der Antragsgegner kann sich seiner Zahlungsverpflichtung auch nicht entziehen mit dem Einwand, er sei nicht zur Zahlung des eingeforderte...

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