Leitsatz (amtlich)

1. Nach der geänderten Rechtsprechung des BGH (NJW 2005, 2061 f.) haftet für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft der Verband als solcher. In einem anhängigen Verfahren, in dem entsprechend der früheren Rechtsprechung des BGH die einzelnen Wohnungseigentümer verklagt worden sind, ist nach Änderung der BGH - Rechtsprechung kein Parteiwechsel dahin erforderlich, dass Beklagte nunmehr der Verband ist. Vielmehr ist eine Rubrumsberichtigung der zulässige und richtige Weg (a.A. Abramenko ZMR 2005, 749/751).

2. Der Beschluss der Wohnungseigentümer, die Sanierung der Balkone durchzuführen, wobei der Auftrag dem günstigsten Anbieter erteilt werden soll, enthält konkludent auch die Bevollmächtigung des Verwalters zur Vergabe der Sanierungsaufträge gem. dem Wohnungseigentümerbeschluss, wenn nicht ausdrücklich eine andere Person mit der Ausführung des Beschlusses beauftragt wird.

 

Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Urteil vom 08.10.2004; Aktenzeichen 1 O 364/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weiter gehenden Rechtsmittels und der Berufung des Widerklägers das am 8.10.2004 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Mönchengladbach teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.026,33 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 20.1.2000 zu zahlen.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 3 %, die Beklagte zu 28 % und der Widerkläger zu 69 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Widerklägers trägt dieser selbst.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers aus der Berufungsinstanz tragen die Beklagte zu 30 % und der Widerkläger zu 70 %. Die Beklagte und der Widerkläger tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Der Kläger verlangt restliche Vergütung für die Sanierung von Balkonen einschließlich der Erneuerung von Fallleitung an der Wohnungseigentumsanlage K 2-6 in M. Seine Klage richtete sich zunächst gegen die namentlich aufgeführten Eigentümer als Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft. Er hat auf Hinweis des Senats ausgeführt, dass sich die Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst richtet. Die beklagten Wohnungseigentümer wenden ein, dass ein Auftrag bezüglich der Fallleitungen nicht erteilt worden und die Rechnung des Klägers auch in anderen Positionen unrichtig sei. Zudem hat der Kläger nach Auffassung der Beklagten mangelhaft gearbeitet und der Widerkläger verlangt deshalb Rückerstattung der an den Kläger gezahlten Abschlagszahlungen und Schadensersatz wegen Eigentumsverletzung.

Das LG hat die Beklagten nach Beweisaufnahme unter Abweisung der Widerklage zur Zahlung von 6.078,76 EUR Werklohn verurteilt und ausgeführt: Der Kläger sei durch die Verwalterin der Wohnungseigentümerin mit der Sanierung der Balkone einschließlich der Instandsetzung des Rohrleistungssystems beauftragt worden. Die Verwalterin sei zur Auftragsvergabe durch den Beschluss der Wohnungseigentumsgemeinschaft über die "Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten an Balkonen" hierzu bevollmächtigt gewesen, wobei die Erneuerung der Leitungen wegen der Sanierung der Balkonböden notwendig gewesen sei. Auf eine mangelhafte Bauleistung könnten sich die Beklagten nicht berufen, da die Balkonböden zwar, wie vor der Sanierung auch, keine ausreichendes Gefälle aufweisen, was den Beklagten aber aufgrund sachverständiger Beratung und eines Hinweises des Klägers bekannt gewesen sei, ohne dass sie die Änderung des Estrichbelages in Auftrag gegeben hätten. Die Erteilung des Hinweises sei durch die Aussagen der Zeugen bewiesen. Sonstige Mängel bestünden nicht. Die Rechnung des Klägers sei in einzelnen Positionen zu kürzen, so dass sich unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen ein restlicher Werklohnanspruch von 11.889,02 DM ergebe.

Die Beklagten und der Widerkläger greifen diese Entscheidung mit der Berufung an und tragen zur Begründung vor:

Das LG habe zu Unrecht festgestellt, die Verwalterin sei bevollmächtigt gewesen, die Erneuerung der Rohrleitungen in Auftrag zu geben. Dies ergebe sich nicht aus dem Beschluss der Eigentümer zur Balkonsanierung und könne auch nicht mit der Notwendigkeit der Instandsetzung begründet werden. Insoweit habe das LG die Sachverständigengutachten fehlerhaft gewürdigt und ihren Sachvortrag unberücksichtigt gelassen. Tatsächlich habe das vorhandene System funktioniert und hätte nicht a...

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