Wegen der ökologischen Bedeutung der innerstädtischen Grünbestände haben viele Städte und Gemeinden Baumschutzregelungen erlassen. Derartige Regelungen ergehen entweder in Form von Rechtsverordnungen (so in Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen) oder als Satzungen (so in Baden-Württemberg, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein).

 
Hinweis

Städte mit Baumschutzverordnungen bzw. -satzungen

Baumschutzverordnungen und Baumschutzsatzungen gibt es z. B. in folgenden deutschen Städten: Augsburg, Bamberg, Berlin, Bonn, Bremen, Darmstadt, Dortmund, Dresden, Eisenach, Emden, Erfurt, Essen, Frankfurt a. M., Freiburg, Hamburg, Hannover, Heidelberg, Kaiserslautern, Karlsruhe, Kassel, Köln, Leipzig, Lübeck, Magdeburg, Mannheim, München, Nürnberg, Potsdam, Regensburg, Rostock, Stuttgart, Weimar, Wiesbaden.

In den Baumschutzverordnungen oder -satzungen sind regelmäßig alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der geschützten Bäume (und Sträucher) im Kronen- oder Wurzelbereich führen können (Veränderungsverbote). Dies bedeutet eine öffentlich-rechtliche Sperre für die Geltendmachung von zivilrechtlichen Nachbarabwehrrechten.[1]

 
Achtung

Genehmigung erforderlich

Deshalb muss zunächst bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung beantragt und bei Ablehnung verwaltungsgerichtlich durchgesetzt werden, bevor vom Nachbarn die Beseitigung oder der Rückschnitt eines schattenwerfenden Baums verlangt oder von dem Selbsthilferecht zum Abschneiden von über die Grenze wachsenden Wurzeln und Zweigen Gebrauch gemacht werden kann.

Andernfalls riskiert man ein klageabweisendes Urteil im Zivilrechtsstreit oder bei der unzulässigen Ausübung des Selbsthilferechts eine Schadensersatzklage wegen der abgeschnittenen Wurzeln oder Zweige. Außerdem kann man sich bei der ungenehmigten Beseitigung oder Beschädigung geschützter Bäume ein saftiges Bußgeld einhandeln (in Bayern z. B. bis 50.000 EUR).

Der Antrag auf naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung kann sowohl vom Eigentümer des streitgegenständlichen Baums (oder Strauchs) als auch vom Nachbarn gestellt werden.[2]

 
Hinweis

Vorgehen im Einzelfall

Bei einem Nachbarstreit über Bäume oder Sträucher

  1. sollte zunächst geklärt werden, ob die fraglichen Gehölze durch eine Baumschutzsatzung oder Baumschutzverordnung geschützt sind.
  2. Wenn ja, ist bei der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zu beantragen, wenn in die Substanz der Gehölze eingegriffen werden soll.
  3. Erst wenn hierzu eine positive Entscheidung vorliegt, sollte als letzter Schritt eine Zivilklage in Erwägung gezogen werden, wenn eine Einigung mit dem Nachbar nicht möglich ist.

Auch von dem Selbsthilferecht, über die Grenze wachsende Wurzeln oder Zweige abschneiden zu dürfen, darf bei geschützten Bäumen und Sträuchern erst nach Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung Gebrauch gemacht werden.

[1] So OLG Frankfurt/M., Urteil v. 13.6.1991, 1 U 122/89, NJW-RR 1991 S. 1364 (zum Laubfall von geschützten Bäumen); OLG Düsseldorf, Urteil v. 18.10.1991, 22 U 220/90, NuR 1993 S. 193 (zum Selbsthilferecht bei überhängenden Zweigen von geschützten Bäumen); VGH Kassel, Urteil v. 8.12.1993, 3 UE 1772/93, NuR 1995 S. 86 (zum Schattenwurf geschützter Bäume).
[2] So OVG Lüneburg, Urteil v. 11.4.1996, 3 L 3798/94, NJW 1996 S. 3225; OVG Saarlouis, Urteil v. 29.9.1998, 2 R 2/98, NuR 1999 S. 531; OVG Münster, Urteil v. 17.4.1998, 11 A 2054/96, NuR 1998 S. 666.

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