Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 08.03.1989; Aktenzeichen 2/4 O 347/88)

 

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Wert der Beschwer beträgt 18.720,– DM.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten, seiner Nachbarin, einen Ausgleich in Geld für Laubfall auf sein Grundstück. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes … – Eschersheim. Es liegt in einem innerstädtischen Wohnbezirk mit Wohnanlagen und Einfamilienhäusern mit Gärten; die Gegend ist durch Büsche und Bäume begrünt.

Auf dem klägerischen Grundstück befindet sich seit 1951 eine Garagenanlage mit 18 Pkw-Stellflächen. Die gesamte Hof- und Zufahrtsfläche vor den Garagen ist bis zur Grundstücksgrenze betoniert. An die Hoffläche grenzt, durch einen Maschengitterzaun getrennt, auf 70 Meter Länge das Grundstück der Beklagten, auf dem diese ein Fernmeldeamt betreibt. In einem Abstand von etwa einem Meter befinden sich auf dem Grundstück der Beklagten etwa 12 ca. 30 Jahre alten Laubbäume, deren Äste zum Teil in das Grundstück des Klägers hineinragen. Die Bäume sind mit Sträuchern unterpflanzt.

Der Kläger hat behauptet, diese Bepflanzung des Grundstücks der Beklagten sei extensiv und in Ausmaß und Art dort einmalig und daher nicht üblich. In der Zeit von Oktober bis Februar fielen von den Bäumen ca. 3–4 Zentner Laub auf sein Grundstück, so daß schon wiederholt Kanäle und Kanaldeckel, Rohre, Dach- und Regenrinnen verstopft und dadurch Überschwemmungen hervorgerufen worden seien.

Das Laub müsse zusammengerecht und abgefahren werden; regelmäßig müßten Flachdächer und die Regenrinnen der Garagendächer vom Laub befreit werden. Einmal pro Woche führe er, auch in Zukunft notwendige, dreistündige Reinigungsarbeiten durch oder lasse sie durchrühren.

Mit seiner 1988 erhobenen Klage begehrte der Kläger, ihm den mit 12,– DM pro Stunde angesetzten Arbeitsaufwand von jährlich 60 Stunden, den er in 1987 bereits erbracht habe, zu ersetzen, und zwar auch in Zukunft.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 720,– DM nebst 4% Zinsen hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
  2. die Beklagte zu verurteilen, ab dem Jahr 1988, jeweils zum 1. Oktober 1988, jährlich 720,– DM zu zahlen,
  3. ihm zu gestatten, die zur Beitreibung oder Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheit in Form der Hinterlegung einer selbstschuldnerischen, unbefristeten und unbedingten Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse zu leisten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, der Laubfall beschränke sich auf die Monate Oktober und November, also auf knapp acht Wochen des Jahres. Die herabfallenden Laubmengen seien darüberhinaus so gering, daß sie keine wesentliche Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks darstellten. Weiterhin behauptet sie, nicht nur ein Teil, sondern alle Bäume wiesen einen Stammumfang von über 60 cm auf. Sie ist deshalb der Auffassung, sämtliche Bäume fielen unter die Baumsatzung, so daß ein Ausgleichsanspruch aus § 906 II S. 2 BGB entfiele.

Das Landgericht ist dieser Argumentation gefolgt, und hat mit Urteil vom 08.03.1989 die Klage im vollen Umfang mit der Begründung abgewiesen, ein Ausgleichsanspruch gem. § 906 II S. 2 BGB sei nur dann denkbar, wenn die Duldungspflicht des Beeinträchtigten auf § 906 I oder II S. 1 BGB beruhe. Dies zeige die Wortwahl des Gesetzgebers „hiernach” in § 906 II S. 2 BGB. Beruhe die Duldungspflicht aber nicht auf §§ 906 I, 906 II S. 1 BGB, sondern, wie hier, auf einer Baumschutzsatzung, so sei ein Ausgleichsanspruch nach § 906 BGB nicht denkbar. Die Baumschutzsatzung schaffe für den Grundstückseigentümer eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung den Baumbestand zu erhalten. Wegen der notwendigen Befolgung dieser Pflicht könne der Eigentümer nicht zugleich Ausgleichsansprüchen nach § 906 BGB ausgesetzt sein, weil es ihm andererseits auch nicht freistehe, diesen Ansprüchen durch ein Entfernen der Bäume aus dem Weg zu gehen.

Gegen das ihm am 30.03.1989 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.04.1989 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Fristverlängerung bis zum 03.07.1989 am 30.06.1989 begründet.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Mit der Berufung begehrt er einen Ausgleich in Geld für die 1987 und 1988 bereits erbrachten und zukünftig erforderlich werdende Arbeitsstunden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 30.06.1989 (Bl. 87–93 d.A.) verwiesen.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

  1. an den Kläger DM 1.440,– nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
  2. ab dem Jahr 1989, jeweils zum 1. Oktober eines Jahres, jährlich DM 720,– an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. ...

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