Bei unternehmensbezogenen gewerblichen Mietverträgen gelten folgende Grundsätze:

  1. Hatten die vertragsschließenden Parteien übereinstimmende Vorstellungen über die Person des Vertragspartners, so sind diese Vorstellungen maßgebend. Auf den Wortlaut des schriftlichen Vertragstextes kommt es dann nicht an.[1]
  2. Im Zweifel kommt der Vertrag mit dem Unternehmen zustande. Ist das Unternehmen eine juristische Person, so wird diese Vertragspartner. Bei Inhaberfirmen wird der Inhaber Vertragspartei und nicht derjenige, der für den Inhaber handelt.[2] Dies gilt auch dann, wenn der Inhaber falsch bezeichnet ist oder über ihn Fehlvorstellungen existieren.[3]
  3. Behauptet ein Vermieter, dass sich der Verhandlungspartner persönlich verpflichten wollte, muss er dies darlegen und beweisen. Voraussetzung ist "ein sehr substanziierter Vortrag, der es verständlich werden lässt, warum der andere Teil gerade auf eine persönliche Haftung des Handelnden Wert gelegt hat und diese ausdrücklich vereinbart haben soll".[4]
  4. Die vorgenannten Grundsätze gelten nur, wenn die Unternehmensbezogenheit des Geschäfts zweifelsfrei feststeht.[5] Bleibt unklar, ob ein Mietvertrag mit einer natürlichen Person oder mit einer noch zu gründenden GmbH zustande gekommen ist, so ist derjenige als Vertragspartner anzusehen, der im Vertrag als solcher genannt ist und der die Vertragsurkunde unterzeichnet hat.[6]

     
    Wichtig

    Klarheit über Vertragspartner ist essentiell

    Vermeiden Sie unbedingt die o. g. Unklarheiten. Ihr Vertragspartner muss zweifelsfrei feststehen.

[1] BGH, NJW-RR 1996 S. 1458; OLG Köln, Urteil v. 29.1.1999, 19 U 109/98, NZM 1999 S. 1097.
[2] BGH, NJW-RR 1997 S. 527; NJW 1995 S. 43; BGH, Urteil v. 15.1.1990, II ZR 311/88, NJW 1990 S. 2678; BGH, Urteil v. 28.2.1985, III ZR 183/83, NJW 1986 S. 1675; OLG Köln, Urteil v. 29.1.1999, 19 U 109/98, NZM 1999 S. 1097; OLG Brandenburg, NZM 1990 S. 1098.
[3] BGH, Urteil v. 15.1.1990, a. a. O.; OLG Brandenburg, a. a. O..
[4] OLG Brandenburg, a. a. O.; abweichend KG Berlin, Beschluss v. 22.1.2001, 12 U 5939/99, NZM 2001 S. 587.

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