Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausbildungsveranstaltung im Katastrophenschutz. Beamter. Freistellung vom Dienst

 

Leitsatz (amtlich)

§ 9 Abs. 2 Satz 2 und Satz 7 KatSG beinhaltet einen gesetzlichen Freistellungsanspruch für Bundesbeamte, die an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen im Katastrophenschutz teilnehmen, wobei nicht zwischen dem Katastrophenschutz im Verteidigungsfall und in Friedenszeiten unterschieden wird.

 

Normenkette

BegleitG Art. 2 Abs. 7, Art. 5; BBG § 89 Abs. 1; SoldG § 81 Abs. 2; KatSG § 9 Abs. 2 Sätze 2, 7; KatSG 1990 §§ 1, 1a, 4 Abs. 1; SBKG § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 3, § 25 Abs. 1, 3; ZSG § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, §§ 13, 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 4; AZV § 7; EUrlV § 2 Abs. 1, § 8 Abs. 2; SUrlV §§ 5, 7-8, 13 Abs. 1

 

Verfahrensgang

VG des Saarlandes (Urteil vom 23.10.2007; Aktenzeichen 2 K 440/07)

 

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23.10.2007 – 2 K 440/07 – wird festgestellt, dass der Kläger für die Zeit vom 13.10. bis zum 20.10.2006 (= 6 Arbeitstage) vom Dienst freigestellt war.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/5 und die Beklagte 3/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er für den Besuch des Lehrgangs “Ausbilder für Spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen (SRHT)” bei der Brandschutz- und Katastrophenschutzschule H… in der Zeit vom 9.10.2006 bis zum 20.10.2006 vom Dienst freigestellt war.

Er ist Angehöriger der Technischen Kundendienst Niederlassung Südwest (TK NL Südwest) der Deutschen Telekom AG und hier als Servicetechniker im Außendienst Center Technischer Kundendienst (ACTK) eingesetzt. Er bekleidet das statusrechtliche Amt eines technischen Fernmeldehauptsekretärs (TFHS) und erhält Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 8.

Als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr des Landkreises B…-Stadt-W… waren ihm für die Zeit vom 13.3.2006 bis zum 24.3.2006 antragsgemäß zehn Arbeitstage Sonderurlaub zur Teilnahme an dem Lehrgang GHR 6/1 an der Brandschutz- und Katastrophenschutzschule H… gewährt worden.

Am 18.9.2006 bat der Kläger erneut um Sonderurlaub für die Zeit vom 9.10.2006 bis zum 20.10.2006. Als Grund gab er an: “Lehrgang Feuerwehr, Ausbilder SRHT der Brand- und Zivilschutzbehörde des Landkreises B…-Stadt/W….”

Dieser Antrag wurde unter Hinweis auf die hohe Arbeits- und Auftragslast im Einsatzbereich des Klägers und im Hinblick darauf, dass im laufenden Kalenderjahr bereits zehn Arbeitstage Sonderurlaub nach § 5 SUrlV gewährt worden seien, abgelehnt.

Der Kläger leistete jedoch im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Dienst, weil ihm für die Zeit vom 9.10.2006 bis zum 12.10.2006 Erholungsurlaub gewährt und darüber hinaus für die Zeit vom 13.10.2006 bis zum 20.10.2006 die Abwicklung von Gleitzeit ermöglicht wurde. Den Erholungsurlaub hatte der Kläger bereits zu Anfang des Kalenderjahres in dem für sein Team erstellten Urlaubsplan beantragt.

Gegen die Ablehnung von Sonderurlaub legte der Kläger mit Schreiben vom 24.11.2006 Widerspruch ein. Zur Begründung berief er sich auf § 13 der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen/Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes (SUrlV). Zwar stehe ihm kein Sonderurlaub gemäß § 5 SUrlV mehr zu, da ihm bereits im Frühjahr 2006 zehn Tage Sonderurlaub bewilligt worden seien und somit das in § 8 SUrlV vorgesehene Höchstmaß für Sonderurlaub gemäß § 5 SUrlV ausgeschöpft sei. § 13 SUrlV ermögliche jedoch die Gewährung von Sonderurlaub über den in § 8 SUrlV vorgesehenen Zeitraum hinaus. Der Gewährung von Sonderurlaub entgegenstehende betriebliche Belange seien vorliegend nicht vorhanden gewesen, was sich bereits daran zeige, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich freigestellt worden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.2.2007, dem Kläger zugestellt am 21.2.2007, wurde der Widerspruch zurückgewiesen, wobei (u.a.) angemerkt wurde, dass ein Antrag auf Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge, wie in § 13 Abs. 1 SUrlV vorgesehen, nicht gestellt worden sei.

Am 13.3.2007 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

Er hat weiterhin geltend gemacht, im Kalenderjahr 2006 zwar das in § 8 SUrlV festgesetzte Urlaubskontingent bereits ausgeschöpft zu haben; jedoch hätte ihm der beantragte Sonderurlaub nach § 13 SUrlV gewährt werden können, da dienstliche Gründe einer Freistellung nicht entgegengestanden hätten. Dies zeige sich bereits daran, dass er während dieser Zeit Jahresurlaub habe nehmen bzw. Rückstellungen aus der Gleitzeit habe aufbrauchen können und auf diese Weise tatsächlich freigestellt gewesen sei. Zu bemerken sei in diesem Zusammenhang auch, dass etwa zeitgleich mit seiner Teilnahme an dem in Rede stehenden Lehrgang der Feuerwehr zumindest ein weiterer Arbeitskollege Sonderurlaub für gewerkschaftliche Zwecke erhalten habe. Auch dies spreche dagegen, dass dienstliche Gründe einer Freistellung entgegengestand...

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