Verfahrensgang

VG Arnsberg (Aktenzeichen 2 K 4400/00)

 

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der mit Schriftsatz vom 6. März 2002 sinngemäß gestellte und einzig statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124 Abs. 1 124a Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg, weil der in der Antragsbegründung durch Hinweis auf bestehende grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen in Bezug genommene Zulassungsgrund einer der Rechtssache zukommenden grundsätzlichen Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht greift (1.) und die Zulassung der Berufung auch weder wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO noch wegen eventuell hilfsweise geltend gemachter ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Betracht kommt (2.). 1. Die Grundsatzrüge greift nicht, weil der Kläger keine Rechtsfragen aufgeworfen hat, die einer grundsätzlichen Klärung im Berufungsverfahren in dieser Sache bedürften.

Die vom Kläger in erster Linie als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob es für einen Freistellungsanspruch eines Angehörigen der Feuerwehr gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 FSHG allein ausreichend ist, dass die Gemeinde, bei der der Angehörige der Feuerwehr bei der Feuerwehr tätig ist, bei der anderen Gemeinde, bei der der Angehörige der Feuerwehr beruflich tätig ist, eine entsprechende Anforderung erlässt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung schon deshalb nicht, weil sie sich, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte, an Hand des Gesetzes im Sinne der angefochtenen Entscheidung beantworten lässt.

Die bloße Anforderung der Gemeinde vermag die Freistellung von einer Dienstleistungspflicht nach § 12 Abs. 2 Satz 2 FSHG wegen der Teilnahme an einer „sonstigen Veranstaltung” nicht zu vermitteln.

Die Anforderung der Gemeinde ist nur ein Teil der Freistellungsvoraussetzung nach § 12 Abs. 2 FSHG. Tatbestandlich knüpft die Freistellung vielmehr daran an, dass der Angehörige der freiwilligen Feuerwehr an einer „sonstigen Veranstaltung” teilnimmt.

Was eine „sonstige Veranstaltung” ist bestimmt sich grundsätzlich nach objektivem Recht und ist von der (subjektiven) Einschätzung der die betreffende freiwillige Feuerwehr unterhaltenden Gemeinde unabhängig.

Dabei wird nicht übersehen, dass Lehrgänge, Übungen und Einsätze i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 2 FSHG die behördlich veranlassten oder anerkannten Lehrgänge, Übungen und Einsätze im Brandschutz sind.

Maßgeblich ist insoweit die behördliche Veranlassung oder Anerkennung.

Vgl. Steegmann, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, FSHG § 12 Rn. 39 ff.

Entsprechendes gilt im Grundsatz für die Fälle der Teilnahme an sog. „sonstigen Veranstaltungen” i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 2 FSHG. Die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung muss, um als vorrangiger Dienst anerkannt zu sein, vom Wehrführer angeordnet worden sein.

Vgl. Steegmann, a.a.O., FSHG § 12 Rn. 44.

Maßgeblich bleibt aber zugleich, dass sich die Anordnung des Wehrführes auf eine „sonstige Veranstaltung” i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 2 FSHG bezieht. Damit werden nicht schon alle Veranstaltungen erfasst, die keine Einsätze, Übungen, Lehrgänge sind.

Ebenso wie es sich im Fall der Teilnahme an Lehrgängen und Übungen und Einsätzen um solche handeln muss, die sich auf feuerwehrspezifische Aufgaben des Brandschutzes beziehen, können auch Veranstaltungen anderer Art nur „sonstige” i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 2 FSHG sein, wenn sie sich auf die feuerwehrspezifischen Aufgaben des Brandschutzes beziehen und die Anordnung des Wehrführers hierauf zielt.

Dabei gilt es sich zu vergegenwärtigen, dass § 12 Abs. 2 Satz 2 FSHG den Vorrang besonderer Dienstleistungspflichten der Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen „Feuerwehr”-Dienstverhältnisses eigener Art vor sonstigen Arbeitspflichten und Dienstleistungspflichten regelt, soweit die Kompetenz des Landesgesetzgebers reicht.

Vgl. zum Vorrang der Dienstpflicht eines Bundesbeamten: OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 1987 – 1 A 1117/85 – ZBR 1988, 93.

Ein vergleichbares Vorrangverhältnis ist in § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes für Arbeitnehmer geregelt, die im Katastrophenschutz Dienst leisten.

Sinn der Regelung ist es, den Vorrang der Dienstleistungspflichten im Rahmen des Feuerwehrverhältnisses in Bezug auf die in jener Vorschrift genannten Veranstaltungen zu sichern. Der absolute – dienstliche Belange des Arbeitgebers und des Dienstherrn verdrängende – Vorrang rechtfertigt sich allein mit Blick auf die besondere Aufgabenstellung der freiwilligen Feuerwehr im Rahmen des Brandschutzes. Vergleichbar den übrigen in § 12 Abs. 2 Satz 2 FSHG genannten Einsätzen, Übungen und Lehrgängen müssen auch die sonstigen Veranstaltungen in einem spezifischen Bezug zu diesem Aufgabenbereich stehen. Fehlt es daran i...

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