Schulleiterin kann wegen Spannungen zwischen Lehrerschaft und Schulleitung versetzt werden
Der Entscheidung lag der folgende Fall zugrunde:
Schulfrieden war gestört
Eine Schulleiterin an einer Schule in Nordrhein-Westfalen wurde Anfang des Jahres 2022 versetzt, nachdem es Beschwerden mehrerer Lehrerinnen und eine Dienstaufsichtsbeschwerde vom Lehrerrat gegeben hatte. Der Schulfrieden sei tiefgreifend gestört, so der Schulträger.
Grund der Beschwerden war vor allem der Kommunikations- und Führungsstil der Schulleiterin. Sie wehrte sich gegen die Versetzung mit einer Klage und beantragte Eilrechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Aachen wies den Eilantrag zurück. Daraufhin erhob die Schulleiterin eine Beschwerde beim OVG.
OVG: Dienstliches Bedürfnis für Versetzung liegt vor
Das OVG bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen. Für die Versetzung habe gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW ein dienstliches Bedürfnis bestanden, da sie der Wiederherstellung des erheblich gestörten Schulfriedens gedient habe.
Die Störung des Schulfriedens sei unstrittig und ergebe sich aus den Beschwerden mehrerer Lehrerinnen sowie der vom Lehrerrat gegen die Antragstellerin erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde, so das Gericht. Es habe ein erhebliches Spannungsverhältnis zwischen der Schulleiterin und dem Lehrerkollegium, dem Lehrerrat, der Schulrätin der Schulaufsichtsbehörde sowie dem Schulträger bestanden.
Gleichzeitig habe die Bezirksregierung eine Vielzahl von Versetzungsanträgen von Lehrkräften der Schule bemerkt. Unabhängig davon, ob alle gegen die Schulleiterin erhobenen Vorwürfe substantiiert und belegt worden seien, zeige dieses Bild eindeutig, dass eine Vielzahl der an der Schule tätigen Personen dort ein schlechtes Arbeitsklima beobachtete.
Für die Beurteilung durch den Schulträger reichten stichhaltige, tatsächliche Anhaltspunkte, aus denen der Schluss einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Schulbetriebes gezogen werden kann. Das Vorliegen solcher Anhaltspunkte ist grundsätzlich nicht an bestimmte formale Voraussetzungen geknüpft, stellte das OVG fest.
Verschulden unerheblich
Wer die Verantwortung für das Entstehen dieses Unfriedens trage, sei für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Maßnahme unerheblich, so das OVG.
Ermessensausübung wurde nicht beanstandet
Die Schulleiterin hatte kritisiert, der Schulträger habe sein Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt, sondern pauschale, vorgeschobene, angebliche Beschwerden zum Anlass genommen, eine ihm offenbar unliebsame Rektorin zu versetzen.
Das OVG stellte allerdings fest, die Ermessensausübung des Schulträgers, der den dienstlichen Bedürfnissen gegenüber den von der Schulleiterin vorgebrachten persönlichen Belangen den Vorrang eingeräumt habe, sei nicht zu beanstanden. Insbesondere handele es sich bei der Schulleiterin nicht um eine völlig unbeteiligte und in die bestehenden, den Schulfrieden tangierenden Konflikte offensichtlich nicht involvierte Person.
Die Versetzung wurde daher vom OVG als rechtmäßig angesehen (OVG NRW, Beschluss vom 28.04.2022 - 6 B 532/22).
-
Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
1.4722
-
Gewerkschaften stimmen der TV-L Tarifrunde 2026 zu
1.343
-
Krankmeldung im öffentlichen Dienst
1.3101
-
Entgelttabelle TV-L
1.300
-
Entgelttabelle TVöD/VKA
1.068
-
TVöD-Tarifrunde für Kommunen und den Bund 2025: Redaktionsverhandlungen abgeschlossen
553
-
Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente
520
-
Entgelttabelle TVöD - Sozial- und Erziehungsdienst
504
-
Hilfsweise ordentliche Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“
480
-
Probezeitkündigung im öffentlichen Dienst - das gilt es zu beachten
451
-
Kirchenaustritt ist kein Kündigungsgrund
18.03.2026
-
Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen
18.03.2026
-
Gewerkschaften stimmen der TV-L Tarifrunde 2026 zu
13.03.2026
-
Urlaub wird auf der Grundlage von Arbeitstagen berechnet
12.03.2026
-
Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
10.03.20262
-
Polizeikommissarin wegen Änderung des Geschlechtseintrags von Beförderung ausgeschlossen
05.03.2026
-
Mehr Schutz für Gerichtsvollzieher: Notrufpager mit Mithörfunktion und neue Ausrüstung
26.02.2026
-
Thüringen muss AfD-Bewerber für Landesverwaltungsamt anhören
25.02.2026
-
Mehr internationale Ärztinnen und Ärzte in Deutschland: Anteil ausländischer Mediziner verdoppelt
25.02.2026
-
Rechtswidrige Abberufung einer Gleichstellungsbeauftragten
19.02.2026