Versetzung einer Schulleiterin wegen gestörten Schulfriedens

Eine Schulleiterin kann wegen ihres angespannten Verhältnisses zur Lehrerschaft und einer dadurch entstandenen Störung des Schulfriedens versetzt werden. Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen.

Der Entscheidung lag der folgende Fall zugrunde:

Schulfrieden war gestört

Eine Schulleiterin an einer Schule in Nordrhein-Westfalen wurde Anfang des Jahres 2022 versetzt, nachdem es Beschwerden mehrerer Lehrerinnen und eine Dienstaufsichtsbeschwerde vom Lehrerrat gegeben hatte. Der Schulfrieden sei tiefgreifend gestört, so der Schulträger.

Grund der Beschwerden war vor allem der Kommunikations- und Führungsstil der Schulleiterin. Sie wehrte sich gegen die Versetzung mit einer Klage und beantragte Eilrechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Aachen wies den Eilantrag zurück. Daraufhin erhob die Schulleiterin eine Beschwerde beim OVG.

OVG: Dienstliches Bedürfnis für Versetzung liegt vor  

Das OVG bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen. Für die Versetzung habe gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW ein dienstliches Bedürfnis bestanden, da sie der Wiederherstellung des erheblich gestörten Schulfriedens gedient habe.

Die Störung des Schulfriedens sei unstrittig und ergebe sich aus den Beschwerden mehrerer Lehrerinnen sowie der vom Lehrerrat gegen die Antragstellerin erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde, so das Gericht. Es habe ein erhebliches Spannungsverhältnis zwischen der Schulleiterin und dem Lehrerkollegium, dem Lehrerrat, der Schulrätin der Schulaufsichtsbehörde sowie dem Schulträger bestanden.

Gleichzeitig habe die Bezirksregierung eine Vielzahl von Versetzungsanträgen von Lehrkräften der Schule bemerkt. Unabhängig davon, ob alle gegen die Schulleiterin erhobenen Vorwürfe substantiiert und belegt worden seien, zeige dieses Bild eindeutig, dass eine Vielzahl der an der Schule tätigen Personen dort ein schlechtes Arbeitsklima beobachtete.

Für die Beurteilung durch den Schulträger reichten stichhaltige, tatsächliche Anhaltspunkte, aus denen der Schluss einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Schulbetriebes gezogen werden kann. Das Vorliegen solcher Anhaltspunkte ist grundsätzlich nicht an bestimmte formale Voraussetzungen geknüpft, stellte das OVG fest.

Verschulden unerheblich

Wer die Verantwortung für das Entstehen dieses Unfriedens trage, sei für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Maßnahme unerheblich, so das OVG.

Ermessensausübung wurde nicht beanstandet

Die Schulleiterin hatte kritisiert, der Schulträger habe sein Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt, sondern pauschale, vorgeschobene, angebliche Beschwerden zum Anlass genommen, eine ihm offenbar unliebsame Rektorin zu versetzen.

Das OVG stellte allerdings fest, die Ermessensausübung des Schulträgers, der den dienstlichen Bedürfnissen gegenüber den von der Schulleiterin vorgebrachten persönlichen Belangen den Vorrang eingeräumt habe, sei nicht zu beanstanden. Insbesondere handele es sich bei der Schulleiterin nicht um eine völlig unbeteiligte und in die bestehenden, den Schulfrieden tangierenden Konflikte offensichtlich nicht involvierte Person.

Die  Versetzung  wurde daher vom OVG als rechtmäßig angesehen (OVG NRW, Beschluss vom 28.04.2022 - 6 B 532/22).

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