Leitsatz

Die Eltern eines minderjährigen Kindes hatten in einem Verfahren vor dem Familiengericht eine Einigung zum Umgangsrecht des Vaters herbeigeführt, die gerichtlich gebilligt wurde. Auch auf die Verhängung von Ordnungsmitteln wurde in dem Beschluss hingewiesen.

Nachdem die Mutter gegen diesen Beschluss verstoßen hatte, beantragte der Vater die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen sie. Seinem Antrag wurde stattgegeben. Ein Ordnungsgeld wurde festgesetzt.

Hiergegen wandte sich die Mutter mit der sofortigen Beschwerde.

Ihr Rechtsmittel hatte Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das KG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass bei fehlender Eindeutigkeit eines Vollstreckungstitels dessen Inhalt im Rahmen der Vollstreckung durch Auslegung festgestellt werden müsse (vgl. Zöller/Feskorn 28. Aufl., § 86 FamFG Rz. 11).

Dies sei zwar nur eingeschränkt möglich. Der Vollstreckungstitel müsse aus sich heraus für eine Auslegung genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen. Im vorliegenden Fall ergebe sich bereits aus dem systematischen Aufbau der Einigung der Eltern, die mit dem 14-tägigen Umgang am Wochenende beginne, dass ein solcher regelmäßig zu gewährleisten sei. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Umgang nach den Osterferien völlig zu entfallen hatte, wenn bis dahin der Vater nicht einen Drogentest vorgelegt haben sollte, sei nicht ersichtlich.

Vielmehr stehe die Obliegenheit zur Vorlage des Drogentests sowohl im textlich-räumlichen wie im inhaltlichen Zusammenhang mit der Ausdehnung des Umgangs auf einen weiteren Tag ab Freitagnachmittag.

Allerdings fehle es an dem für die Festsetzung von Ordnungsmitteln erforderlichen Verschulden der Mutter. Ordnungsmittel seien nicht nur - wie Zwangsmittel - Maßnahmen zur Beugung des Willens des Verpflichteten, sondern enthielten auch strafrechtliche (repressive) Elemente. Daher setze die Verhängung eines Ordnungsmittels Verschulden voraus (BVerfG NJW 2007, 860).

Ein solches werde vermutet, wie sich aus dem Regel-/Ausnahmeverhältnis in § 89 Abs. 4 FamFG ergebe. Diese Vermutung habe die Mutter jedoch mit ihrem Beschwerdevorbringen widerlegt. Aus der von ihr vorgelegten e-Mail ihrer damaligen Verfahrensbevollmächtigten ergebe sich, dass sie dahin beraten worden sei, dass sie beim Ausbleiben des Drogentests keinen Umgang zu gewähren habe. Auf der Grundlage dieser Beratung habe sie sich in einem nicht vermeidbaren Verbotsirrtum befunden, der ein Verschulden ausschließe.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 08.11.2010, 19 WF 112/10

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