Entscheidungsstichwort (Thema)

Ordnungsmittel: Auslegung einer Umgangsvereinbarung. Widerlegen der Verschuldensvermutung bei einer Zuwiderhandlung

 

Leitsatz (amtlich)

Grundlage der Vollstreckung einer Einigung zum Umgang nach §§ 86 ff. FamFG ist die gerichtliche Billigung i.S.v. § 156 Abs. 2 FamFG.

Die Auslegung eines Vollstreckungstitels nach § 86 FamFG setzt voraus, dass dieser sich heraus für eine Auslegung genügend bestimmt ist oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegt.

Im Rahmen der Vollstreckung nach § 89 FamFG wird ein Verschulden des Verpflichteten an der Zuwiderhandlung vermutet.

 

Normenkette

FamFG §§ 86, 89, 156 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 05.07.2010; Aktenzeichen 121 F 4585/09)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 5.7.2010 (Ordnungsgeldbeschluss) aufgehoben.

Außergerichtliche Kosten des Vollstreckungsverfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Gerichtskosten beider Instanzen haben beide Eltern hälftig zu tragen.

Die Anträge beider Elternteile auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz werden zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gem. §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Mutter gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes hat auch in der Sache Erfolg.

Grundlage der Vollstreckung ist der Beschluss des AG vom 25.1.2010, mit dem es die Einigung der Beteiligten zum Umgang gerichtlich gebilligt und auf die Verhängung von Ordnungsmitteln hingewiesen hat (vgl. Stößer in Prütting/Helms § 86 FamFG Rz. 15; zum früheren Recht BGH FamRZ 2005, 1471). Die Reichweite dieses Beschlusses bestimmt sich daher nach der an diesem Tag getroffenen Vereinbarung. Gegen diese hat die Mutter vertoßen.

Aus ihr ergibt sich nicht nur die von der Mutter zitierte Regelung, wonach der Vater - falls er einen negativen Drogentest vorgelegt hat - nach den Osterferien an den geraden Wochenenden von Freitag 16:00 Uhr bis Sonntag 17:30 Uhr Umgang mit den Kindern hat. Vielmehr beginnt die Einigung damit, dass der Vater berechtigt und verpflichtet ist, die Kinder 14-tägig an den geraden Wochenenden in der Zeit von Samstag ab 8:30 Uhr bis Sonntag 17:30 Uhr zu sich zu nehmen. Diese Verpflichtung war unabhängig von dem Drogentest. Sie galt auch nach den Osterferien, sofern der Drogentest nicht vorgelegt worden war. Dies ergibt sich aus einer sachgerechten Auslegung der Einigung.

Ist ein Vollstreckungstitel nicht eindeutig, muss im Rahmen der Vollstreckung sein Inhalt durch Auslegung festgestellt werden (vgl. Zöller/Feskorn 28. Aufl., § 86 FamFG Rz. 11). Dies ist zwar nur eingeschränkt möglich. Der Vollstreckungstitel muss aus sich heraus für eine Auslegung genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen (BGH NJW 2006, 695 für ZPO-Vergleich). Hier ergibt sich aber bereits aus dem systematischen Aufbau der Einigung, die mit dem 14-tägigen Umgang am Wochenende beginnt, dass ein solcher regelmäßig zu gewährleisten ist. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Umgang nach den Osterferien völlig zu entfallen hatte, wenn bis dahin nicht der Drogentest vorliegen sollte, sind nicht ersichtlich. Vielmehr steht die Obliegenheit zur Vorlage des Drogentests sowohl im textlich-räumlichen wie im inhaltlichen Zusammenhang mit der Ausdehnung des Umgangs auf einen weiteren Tag, nämlich ab Freitag nachmittag.

Es fehlt aber insoweit an dem für die Festsetzung von Ordnungsmitteln erforderlichen Verschulden der Mutter. Ordnungsmittel sind nicht nur - wie Zwangsmittel - Maßnahmen zur Beugung des Willens des Verpflichteten, sondern enthalten auch strafrechtliche (repressive) Elemente (BVerfG NJW 2007, 860). Daher setzt die Verhängung eines Ordnungsmittel Verschulden voraus (BVerfG NJW 2007, 860).

Dieses wird vermutet, wie sich aus dem Regel-/Ausnahmeverhältnis in § 89 Abs. 4 FamFG ergibt. Diese Vermutung hat die Mutter aber mit ihrem Beschwerdevorbringen widerlegt. Aus der von ihr vorgelegten E-Mail ihrer damaligen Verfahrensbevollmächtigten ergibt sich, dass die Mutter dahingehend beraten worden ist, dass sie beim Ausbleiben des Drogentests keinen Umgang zu gewähren habe. Auf der Grundlage dieser Beratung befand sie sich in einem nicht vermeidbaren Verbotsirrtum, der ein Verschulden ausschloss (vgl. § 17 StGB). Sie hat die ihr obliegenden Anstrengungen unternommen, um eine Klärung der sich aus der Einigung ergebenden Verpflichtungen herbeizuführen, indem sie sich bei ihrer Verfahrensbevollmächtigten erkundigt hatte. Die von dieser erhaltene Antwort konnte die Mutter berechtigtermaßen zur Grundlage ihres Handelns machen (vgl. z. B BGH NJW 2007, 3078).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 87 Abs. 5, 81 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, dass beide Elternteile ihrer außergerichtlichen Kosten selbst und die Gerichtskosten hälftig tragen. Zum einen ist in Umgangssachen die Kostenpflicht eines einzelnen Beteiligten nur zurüc...

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