Leitsatz (amtlich)

Hat der Werkunternehmer bei Stellung seiner Schlussrechnung versehentlich die Geltendmachung eines Teils seines Werklohnanspruchs unterlassen und konnte der Auftraggeber dies ohne weiteres erkennen, so kann der Unternehmer die noch ausstehende Vergütung nachfordern.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 631-632; VOB/B § 14

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Aktenzeichen 6 O 227/01)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 22.3.2002 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.582,24 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/11 und die Beklagte 10/11 zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um einen Restwerklohnanspruch der Klägerin.

Die Klägerin nahm im Auftrag der Beklagten Bohrarbeiten vor. Sie hatte am 21.9.1998 Schlussrechnung erteilt, in der sie versehentlich nur einen Teil ihrer Leistungen abgerechnet hatte. Aus dieser Schlussrechnung hat sie einen nach Abzug von Abschlagszahlungen verbleibenden Teilbetrag in einem Parallelrechtsstreit eingeklagt (LG Frankenthal – 3 O 958/99; OLG Zweibrücken v. 26.3.2001 – 7 U 202/00) und letztlich i.H.v. 23.934,46 DM zugesprochen erhalten. Nachdem sie bemerkt hatte, dass sich ihre Schlussrechnung nicht auf alle Leistungen erstreckte, hat sie im damaligen Rechtsstreit nach Schluss der mündlichen Verhandlung versucht, die Klage zu erweitern. Die mündliche Verhandlung ist aber nicht wieder eröffnet worden.

Gestützt auf eine korrigierte Schlussrechnung (Bl. 17 d.A.) hat die Klägerin im hier vorliegenden Prozess eine Nachforderung i.H.v. 6.117,81 Euro geltend gemacht. Der Einzelrichter der 6. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) hat ihrer Klage durch Urteil vom 22.3.2002 (Bl. 97 d.A.) nach Beweisaufnahme stattgegeben. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und wegen der Entscheidungsgründe wird auf dieses Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie hat das Rechtsmittel innerhalb gesetzlicher Frist eingelegt und innerhalb bewilligter Fristverlängerung, die ihr auf rechtzeitigen Antrag hin gewährt wurde, begründet.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Erstrichter habe den rechtlichen Gesichtspunkt der Bindungswirkung der Schlussrechnung falsch gewürdigt. Darüber hinaus habe der Erstrichter den in der korrigierten Schlussrechnung enthaltenen Zuschlag für Felsbohrung rechtsfehlerhaft für gerechtfertigt erklärt. Die erstinstanzliche Beweisaufnahme trage das dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Ergebnis nicht. Die Beweiswürdigung des Erstrichters sei unvollständig und übergehe Beweisantritte. Soweit der Erstrichter ausführe, er sei nach nochmaliger Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, den Einwendungen der Beklagten gegen den Zuschlag Felsbohrung stehe die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess entgegen, handle es sich um eine Überraschungsentscheidung. Zur weiteren Darstellung der Berufungsangriffe wird auf die Berufungsbegründungsschrift (Bl. 120 d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat im Termin vor dem Senat vom 16.1.2003 in Höhe eines Betrages von 535,56 Euro auf die Klageforderung verzichtet. Im Übrigen beantragt sie, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 24.7.2002 (Bl. 136 d.A.) und ihres Schriftsatzes vom 11.12.2002 (Bl. 147 d.A.), auf die zur näheren Darstellung Bezug genommen wird.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der Sitzung vom 16.1.2003 verwiesen.

II. Die Berufung ist zulässig, §§ 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 519, 520 ZPO. In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem geringen Teilerfolg. Im Übrigen ist die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

1. Die Berufung ist insoweit begründet, als die Klägerin im Termin vor dem Senat vom 16.1.2003 wegen der Bohrzulage für 4,3 m Felsbohrungen auf einen Betrag von brutto 535,56 Euro verzichtet hat. In dieser Höhe ist die Klage gem. § 306 ZPO durch Verzichtsurteil abzuweisen.

2. Im Übrigen bleibt die Berufung ohne Erfolg.

a) Die Rechtskraft des Urteils des siebten Zivilsenats des OLG Zweibrücken vom 26.3.2001 (OLG Zweibrücken v. 26.3.2001 – 7 U 202/00) steht der Entscheidung über die Nachforderung im hier vorliegenden Prozess nicht entgegen. In jenem Rechtsstreit ist allein über die Vergütung für die seinerzeit – unter Außerachtlassung der hier in Rede stehenden Arbeiten – mit der Schlussrechnung vom 21.9.1998 berechneten Leistungen entschieden worden. Der Sache nach betraf diese Entscheidung eine Teilklage. Ihr ggü. stellen sich die nunmeh...

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