Leitsatz (amtlich)

1. Eine weitergehende Prüfungskompetenz, als das formelle Konsensprinzip (§ 19 GBO) vorsieht, hat das Grundbuchamt bei einem Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung grundsätzlich nicht.

Das Grundbuchamt darf die Eintragung nur ablehnen, wenn es aus den vorgelegten Urkunden und aus ihm sonst bekannten Umständen mit Sicherheit erkennt, dass der zu sichernde Anspruch nicht entstanden ist und auch künftig nicht mehr entstehen kann.

2. Ob dem Testamentsvollstrecker nach § 2205 Satz 3 BGB die Rechtsmacht zur Veräußerung eines Nachlassgrundstücks fehlt, ist bei einem Antrag auf Eintragung einer Eigentumsvormerkung für das Grundbuchamt ohne Bedeutung.

 

Normenkette

GBO § 13 Abs. 1, § 19; BGB § 883 Abs. 1, § 2205 S. 3

 

Verfahrensgang

LG Trier (Beschluss vom 26.09.2006; Aktenzeichen 4 T 7/06)

 

Tenor

Unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des LG und des Beschlusses des Grundbuchamtes vom 23.3.2006 wird die Sache zur erneuten Entscheidung über den Eintragungsantrag an das AG - Grundbuchamt - Wittlich zurückverwiesen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 4) bis 7) sind in Erbengemeinschaft Eigentümer des von dem Verfahren betroffenen Grundstücks, auf welchem der Erblasser sein Speditionsgewerbe betrieb. In Ansehung des zum Nachlass gehörenden Betriebsvermögens, darunter das Grundstück, ist Testamentsvollstreckung angeordnet. Testamentsvollstrecker ist der Beteiligte zu 1). Dieser verkaufte mit Notarvertrag vom 6.2.2006 das Betriebsvermögen (Geschäftsanteile des Erblassers an einer (Betriebs-)GmbH, dessen Ein-zel(besitz)firma sowie das hier interessierende Betriebsgelände) an die Beteiligten zu 2) und 3) zum Preis 757 289 EUR, wovon auf die Einzelfirma einschließlich Grundbesitz 670 289 EUR entfallen; im Kaufvertrag wurde die Auflassung des Grundstücks erklärt und die Eintragung einer Eigentumsvormerkung bewilligt.

Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben über den Urkundsnotar die Eintragung der Auflassungsvormerkung beantragt. Diesen Antrag hat das Grundbuchamt am 23.3.2006 zurückgewiesen, nachdem es Kenntnis vom Wertgutachten eines Sachverständigen erlangt hatte, laut dem der Verkehrswert des Grundstücks 1,04 Mio. EUR betragen soll; mit Blick darauf hat die Rechtspflegerin den Standpunkt eingenommen, der Beteiligte zu 1) habe als Testamentsvollstrecker über das Grundstück teilweise unentgeltlich und damit unberechtigt verfügt. Die von den Beteiligten zu 1) bis 3) dagegen eingelegte Beschwerde ist beim LG ohne Erfolg geblieben. Gegen dessen Entscheidung wenden sich der Beteiligte zu 1) und die Beteiligten zu 2) und 3) mit ihren weiteren Beschwerden.

II. Die Rechtsmittel sind statthaft (§ 78 Satz 1 GBO), nicht an eine Frist gebunden und jeweils auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§ 80 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 3 GBO). Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) bis 3) folgt schon aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde, im Übrigen aus ihrer Antragsberechtigung gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO.

1. Die weiteren Beschwerden haben auch in der Sache Erfolg.

Der angefochtene Beschluss der Zivilkammer hält der rechtlichen Nachprüfung im dritten Rechtszug (§ 78 Satz 1 GBO, § 546 ZPO) nicht stand. Aus den vom Grundbuchamt und dem Gericht der Erstbeschwerde angestellten Erwägungen darf der Antrag auf Eintragung der im notariellen Vertrag vom 6.2.2006 bewilligten Auflassungsvormerkung nicht abgelehnt werden.

a) Die formellen Voraussetzungen für die Eintragung der Eigentumsvormerkung in das Grundbuch sind erfüllt. Die Beteiligten zu 2) und 3), zu deren Gunsten die Eintragung erfolgen soll, haben sie gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO beantragt, der Beteiligte zu 1) hat sie als dazu Kraft Amtes befugter Testamentsvollstrecker (Demharter, GBO, 25. Aufl., § 19 Rz. 56) gem. § 19 GBO bewilligt.

b) Eine weitergehende Prüfungskompetenz, als das formelle Konsensprinzip (§ 19 GBO) vorsieht, hat das Grundbuchamt grundsätzlich nicht (OLG Hamburg v. 17.11.1998 - 2 Wx 71/96, NJW-RR 1999, 600 [601], m.w.N.; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 26.8.2003 - 3 W 171/03, NotBZ 2004, 73 = OLGReport Zweibrücken 2004, 2 = FG Prax 2003, 249 f.). Andererseits darf das Grundbuchamt nicht bewusst dabei mitwirken, das Grundbuch unrichtig zu machen. Wenn es aufgrund feststehender Tatsachen weiß, dass durch die bewilligte Eintragung das Register unrichtig würde, darf es die Eintragung nicht vornehmen. Vor diesem Hintergrund hat der Senat in einem Fall der beantragten Eigentumsumschreibung dem Grundbuchamt ein Prüfungsrecht hinsichtlich der Befugnis des Testamentsvollstreckers zur Verfügung über den Nachlassgegenstand zugebilligt (OLG Zweibrücken v. 15.11.2000 - 3 W 175/00, OLGReport Zweibrücken 2001, 322 = Rpfleger 2001, 173 = DNotZ 2001, 399).

c) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allerdings nicht die Buchung der Auflassung, sondern beantragt ist bislang nur die Eintragung einer Eigentumsvormerkung.

Die Vormerkung dient nach § 883 Abs. 1 BGB der Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs, der auf eine dingliche Rechtsänderung an einem Gru...

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