Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuchsache: Eintragung einer Auflassung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Eintragung ausländischer Ehegatten als Bruchteilseigentümer einer Eigentumswohnung darf vom Grundbuchamt nur abgelehnt werden, wenn es sichere Kenntnis davon hat, daß durch die Eintragung das Grundbuch unrichtig werden würde, weil nach dem maßgeblichen Güterrecht die Eigentumswohnung gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten wird.

2. Besteht nach dem aufgrund der gemachten Angaben und des sonstigen Kenntnisstandes des Grundbuchamts anwendbaren Recht (hier nach dem Recht einer der Republiken Restjugoslawiens) die naheliegende Möglichkeit, daß die Ehegatten infolge Teilung des gemeinsamen Vermögens eine Eigentumswohnung zu Bruchteilseigentum erwerben, hat das Grundbuchamt die beantragte Eintragung vorzunehmen.

 

Normenkette

GBO § 20; EGBGB Art. 15

 

Verfahrensgang

AG München

LG München I (Aktenzeichen 1 T 15900/99)

 

Tenor

I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 10. November 1999 und des Amtsgerichts – Grundbuchamt – München vom 19. August 1999 aufgehoben.

II. Das Amtsgericht – Grundbuchamt – München wird angewiesen, die beantragten Eintragungen vorzunehmen.

 

Gründe

I.

Zu notarieller Urkunde vom 11.9.1998 verkaufte die Beteiligte zu 3 an die Beteiligten zu 1 und 2 in Miteigentum zu gleichen Teilen einen Miteigentumsanteil zu 22,24/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung und einem Kellerabteil.

Die Beteiligten zu 1 und 2 wiesen sich durch jugoslawische Reisepässe aus und erklärten, verheiratet zu sein und im gesetzlichen Güterstand zu leben; beide haben ihren Wohnsitz in Deutschland.

Die Anträge der Beteiligten, die Auflassung der Eigentumswohnung einzutragen und im Gegenzug die Auflassungsvormerkung zu löschen, hat das Grundbuchamt am 19.8.1999 abgewiesen. Das Landgericht hat die Beschwerde durch Beschluß vom 10.11.1999 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg; es führt zur Aufhebung der Entscheidungen des Landgerichts und des Grundbuchamts und zur Anweisung an das Grundbuchamt, die beantragten Eintragungen vorzunehmen.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Beschwerdekammer sei in Übereinstimmung mit dem Grundbuchamt zur Überzeugung gelangt, daß durch die beantragte Eintragung der Beteiligten zu 1 und 2 als Miteigentümer zu je 1/2 das Grundbuch unrichtig würde. Zwar bestünden keine Zweifel an der Wirksamkeit der Auflassung, doch habe das Grundbuchamt trotz Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen die Eintragung zu Recht abgelehnt, da feststehe, daß das Grundbuch durch die beantragte Eintragung inhaltlich unrichtig werde. Aufgrund der von den Beteiligten zu 1 und 2 vorgelegten Reisepässe sei die Kammer überzeugt, daß sie jugoslawische Staatsangehörige seien. Nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB gelte für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 jugoslawisches Recht, da angesichts des Geburtsjahrgangs der Beteiligten zu 2 eine Eheschließung vor dem 1.9.1986 ausscheide. Das jugoslawische Kollisionsrecht nehme die Verweisung an, eine Rück- oder Weiterverweisung sei bei Ehegatten gleicher Staatsangehörigkeit nicht vorgesehen. Eine anderweitige Rechtswahl nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB sei nach den vorliegenden Umständen auszuschließen. Das eheliche Güterrecht in Jugoslawien sei jeweils in den Gesetzen der Teilrepubliken geregelt. Nach dem Recht der interlokalen Kollisionen in Jugoslawien komme es bei einem Wohnsitz außerhalb der jugoslawischen Republik auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten an. In den Teilstaaten der sozialistischen Republik Jugoslawien (Serbien, Montenegro, Kosovo) gelte übereinstimmend als gesetzlicher Güterstand die sogenannte Errungenschaftsgemeinschaft. Das bedeute, daß während der Ehe durch Arbeit erworbenes Vermögen zwingend gemeinsames Vermögen werde. Auch in den unabhängig gewordenen früheren Teilrepubliken Jugoslawiens (Kroatien, Mazedonien, Bosnien-Herzegowina und Slowenien) gelte dieser Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft. Demnach sei eine Eintragung der Beteiligten zu 1 und 2 als Bruchteilseigentümer mit dem maßgeblichen Ehegüterrecht nicht vereinbar. Daß die Eigentumswohnung mit vorehelichem Vermögen eines der Ehegatten erworben werde, scheide angesichts der überwiegenden Fremdfinanzierung aus.

2. Die Entscheidung hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Die Beteiligten zu 1 und 2 sollen als Miteigentümer zu gleichen Teilen eingetragen werden. Das Vorliegen der erforderlichen Eintragungsvoraussetzungen, insbesondere einer Auflassung an sie (§ 20 GBO), steht nicht in Frage; Anhaltspunkte für Zweifel sind insoweit nicht gegeben. Dennoch müßte das Grundbuchamt die beantragte Eintragung ablehnen, wenn feststünde, daß durch die Eintragung das Grundbuch inhaltlich unrichtig würde (BayObLGZ 1992, 85 m.w.N.). Dies wäre dann der Fall, wenn die Beteiligten zu 1 und 2 nach dem fü...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge