Normenkette

VVG § 5a VVG

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Entscheidung vom 24.02.2017; Aktenzeichen 18 O 265/16)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 18 O 265/16 - vom 24.02.2017

abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.680,25 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.02.2016 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten 255,85 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.09.2016 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird

zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Kläger 84 Prozent zu tragen, die Beklagte 16 Prozent.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 Prozent des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v.120 Prozent des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v.120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert II. Instanz: 10.826,85 Euro.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte, eine L. ische Versicherungsgesellschaft, Ansprüche aufgrund bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung einer im Jahr 2006 abgeschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherung, in die er eine Einmalprämie i.H.v. 20.342,41 Euro eingezahlt hat, aufgrund eines im Jahr 2016 erklärten Widerspruchs geltend, nachdem er diese im Jahr 2012 gekündigt und einen Betrag von 9.463,29 Euro ausgezahlt erhalten hatte.

Der Kläger hat in erster Instanz geltend gemacht, ihm stehe ein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. und daraus folgend ein Anspruch auf Rückzahlung der gesamten eingezahlten Prämie zu. Er sei fehlerhaft über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. Die Fondsverluste seien allein von der Beklagten zu tragen, andernfalls würde das Widerspruchsrecht entwertet. Der Kläger hat daher in erster Instanz - ausgehend von einem Prämienbetrag von 20.342 Euro unter Berücksichtigung der Zahlung von 9.463,29 Euro und von Risikokosten i.H.v. 51,86 Euro - die Zahlung von 10.826,85 Euro nebst Zinsen seit dem 17.02.2016 sowie die Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.101,94 Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen begehrt. Dem ist die Beklagte, die die Abweisung der Klage begehrt hat, entgegengetreten. Sie hat in erster Instanz die Ansicht vertreten, dem Kläger stehe ein Anspruch infolge ordnungsgemäßer Belehrung über sein Widerspruchsrecht nicht zu. Zudem könne er nur den Betrag herausverlangen, der dem Wert der Fondsanteile zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung entspreche. Das Verlustrisiko sei dem Kläger zuzuweisen, so dass ein weitergehender Anspruch nicht mehr bestehe.

Wegen des weiteren Vortrages der Parteien in erster Instanz wird auf die vor dem Landgericht gewechselten Schriftsätze und den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 24.02.2017 abgewiesen, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig, da das Landgericht Stuttgart nach § 215 Abs. 1 VVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 EGVVG international zuständig sei. Der Kläger habe jedoch keinen Anspruch auf Rückerstattung der restlichen Prämienzahlung, nachdem er dem Vertrag nicht innerhalb der Frist des § 5a Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. wirksam widersprochen habe. Er sei ordnungsgemäß belehrt worden.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, die er mit Schriftsatz vom 06.04.2017, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, begründet hat (GA II 122 ff.). Er macht unter Vertiefung und Ergänzung des erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin die Fehlerhaftigkeit der Widerspruchsbelehrung geltend und vertritt die Ansicht, dass erhebliche Fondsverluste bei Widerspruch von der Versicherungsgesellschaft und nicht von ihm als Versicherungsnehmer zu tragen seien. Der Bereicherungsanspruch sei nur um den während der Laufzeit genossenen Versicherungsschutz zu kürzen.

Der Kläger beantragt,

1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 24.02.2016 - 18 O 265/16 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.826,85 Euro zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 10.826,85 Euro seit 17.02.2016 zu bezahlen,

2. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 24.02.2016 - 18 O 265/16 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtlich entstandene Kosten i.H.v. von weiteren 1.101,94 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.101,9...

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