Verfahrensgang

LG Heilbronn (Urteil vom 24.05.2015; Aktenzeichen Bi 6 O 50/15)

BGH (Aktenzeichen XI ZR 552/15)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Heilbronn vom 24.5.2015 (Az.: 6 O 50/15) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 25.000,- EUR.

 

Gründe

I. Der klagende Verein begehrt die Unterlassung der Verwendung einer allgemeinen Geschäftsbedingung einer Bausparkasse über eine Darlehensgebühr sowie die Erstattung von pauschalierten Auslagen.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Heilbronn vom 24.5.2015 (Az.: Bi 6 O 50/15) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Das LG hat die Klage abgewiesen und hierzu im Kern ausgeführt:

Die in § 10 der Allgemeinen Bausparbedingungen der Beklagten vorgesehene Darlehensgebühr unterliege als AGB und Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle, halte dieser aber stand. Die Beklagte habe bei der Ausgestaltung einen Gestaltungsspielraum. Die Darlehensgebühr sei von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nicht zwingend vorgegeben. Das Bausparkassengesetz enthalte keine dahingehende Vorgabe (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 BausparkG). Auch nicht, indem es deren Einbeziehung in den effektiven Jahreszins verlange.

Die Regelung verstoße nicht gegen das Transparenzgebot. Der durchschnittliche Bausparer erkenne, die Höhe der Bauspargebühr. Auf die Gebühr sei zudem grafisch hervorgehoben hingewiesen. Der Text der Klausel sei leicht verständlich.

Die Erhebung von Darlehensgebühren sei bausparspezifisch. Es entspreche der Legaldefinition des Bausparvertrages nicht, diesen in einen Spar- und einen Darlehensvertrag aufzuspalten. Der Bausparvertrag sei ein einheitlicher Vertrag mit Besonderheiten, die es zweifelhaft erscheinen ließen, ob insoweit auf das gesetzliche Leitbild des Darlehensvertrages abgestellt werden könne. Jedenfalls seien die materiellen Wertungen des Bausparkassenrechts im Rahmen der Inhaltskontrolle zu berücksichtigen.

Anders als beim bloßen Darlehensvertrag komme die Darlehensgebühr als Gewinn nicht nur der Bausparkasse zu Gute, sondern auch der Bauspargemeinschaft. Das System sei vom Kapitalmarkt entkoppelt und auf eine zeitnahe Zuteilung von Bauspardarlehen ausgelegt, was einen fortlaufenden Mittelzufluss erfordere, wozu auch die mit der Genehmigung des Bauspartarifs durch die BaFin feststehenden Darlehensgebühren als ein Einnahmebestandteil beitrügen. Würde sie den Bausparkassen entzogen, so würde die Berechnung der BaFin zur Vorgabe ausgewogener Einnahmen gefährdet.

Die Darlehensgebühr benachteilige den Bausparer nicht unangemessen. Sie sei Teil eines Vertragssystems, das auch ihm Vorteile bringe. Solche könnten auch in Niedrigzinsphasen entstehen. Später sich ergebende Individualinteressen müssten hinter dem Gruppeninteresse an einem kontinuierlichen Mittelzufluss zurücktreten.

Für die unberechtigte Abmahnung stehe dem Kläger keine Pauschale zu.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel prozessordnungsgemäß begründet.

Er trägt vor:

Die streitgegenständliche Darlehensgebühr unterliege der Inhaltskontrolle, halte dieser aber nicht stand.

Das allgemeine Verständnis einer Darlehensgebühr sei bei Wikipedia zu ersehen. Hier handele es sich eigentlich um einen Mitgliedsbeitrag. Dieser sei weder notwendig noch gesetzlich vorgesehen.

Die Bausparkasse könne einen festen Zuteilungszeitpunkt nicht zusagen (§ 4 Abs. 5 BSpkG). Es widerspreche dem Leitbild des Bausparens nicht, wenn die für Aufrechterhaltung und Pflege der Kollektivmittel anfallenden Mittel von den neu in die Gemeinschaft eintretenden und später in der Darlehensphase befindlichen Bausparern zu tragen seien. Die Eintrittsgebühr in das System sei die Abschlussgebühr, in der auch bereits ein Entgelt für die Kreditgewährung beinhaltet sei. Die Darlehensgebühr sei daher für dieses System nicht mehr erforderlich.

Derzeit kündigten die Bausparkassen zugeteilte Verträge, bei denen vom Bausparer kein Darlehen beantragt worden sei, selbst und verzichteten damit auf die Darlehensgebühr; offenbar auch die Beklagte. Dies belege, dass die Darlehensgebühr gar nicht dazu diene, notwendige Einnahmen zu generieren, sondern zur Gewinnmaximierung.

Die Darlehensgebühr benachteilige die Kunden unangemessen. Sie hätten bereits durch den Verzicht auf eine marktkonforme Guthabenverzinsung eine Leistung für den Anspruch auf ein günstiges Festdarlehen erbracht.

Dem entspreche es, dass die Beklagte die Darlehensgebühr auch bei vorfälliger Rückzahlung verlange. Dies sei ein Sonderopfer aller Kreditnehmer.

In eine...

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