Entscheidungsstichwort (Thema)

Wertberechnung bei einer Stufenklage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei Stufenklagen, bei denen es nicht zu einer Bezifferung in der Leistungsstufe kommt, ist der Streitwert gem. § 44 GKG nach der beanspruchten Leistung festzusetzen. Diese ist nach der Erwartung der Partei bei Beginn der Instanz zu schätzen. Auch der noch nicht bezifferte Leistungsantrag wird mit Einreichung der Stufenklage anhängig und mit ihrer Zustellung rechtshängig und kann deshalb bei der Wertfestsetzung nicht unberücksichtigt bleiben (h.M.; ebenso: OLG Stuttgart - 11. Zivilsenat - Beschlüsse vom 9.8.2007 - 11 WF 134/07; v. 16.8.2007 - 11 WF 151/07; entgegen: OLG Stuttgart - 17. OLG Stuttgart - FamRZ 1990, 652 und - 16. OLG Stuttgart - FamRZ 2005, 1765).

2. Wird ein Gebührentatbestand nur hinsichtlich des Auskunftsantrags verwirklicht, fällt die Gebühr für diesen Teil der Stufenklage lediglich aus dem geringeren Wert des Auskunftsanspruchs an (ebenso: OLG Stuttgart - 11. Zivilsenat - wie zuvor zitiert und OLG Brandenburg FamRZ 2007, 71).

 

Normenkette

GKG § 44

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 17.09.2007; Aktenzeichen 34 O 82/07 KfH)

 

Tenor

I. Auf die Streitwertbeschwerde der Klägerin wird die Festsetzung des Gebührenstreitwertes im Urteil der 34. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 17.9.2007 - 34 O 82/07 KfH, abgeändert:

II. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 450.000 EUR (einschließlich des ausgeurteilten Zahlungsbetrags von 12.412,44 EUR) festgesetzt.

III. Der Streitwert des Auskunftsantrags wird auf 44.000 EUR festgesetzt.

IV. Die Streitwertbeschwerde wird im Übrigen zurückgewiesen.

V. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Beschwerde ist gem. § 68 Abs. 1 GKG zulässig, hat jedoch in der Sache nur teilweise Erfolg.

a) Das LG hat den Gebührenstreitwert des Rechtsstreits zu Recht auf 450.000 EUR festgesetzt.

Maßgeblich für die Wertberechnung bei einer Stufenklage ist nach § 44 GKG der höhere der verbundenen Ansprüche. Dies ist in der Regel der (noch zu beziffernde) Zahlungsanspruch, während der diesen vorbereitende Auskunftsanspruch nur mit einem Bruchteil (1/10 bis ¼; Herget in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 3 Rz. 16 "Auskunft" und "Stufenklage", m.w.N.) des zu erwartenden Leistungsanspruchs zu bewerten ist.

Entscheidend ist nach § 40 GKG der Zeitpunkt der Antragstellung, die den Rechtszug einleitet. Dies gilt grundsätzlich auch für noch nicht bezifferte Anträge, da auch diese mit der Einreichung der Stufenklage anhängig werden.

Streitig ist, ob davon ebenfalls auszugehen ist, wenn über den noch zu beziffernden Leistungsantrag nicht entschieden wird, etwa weil die gesamte Klage bereits in der Auskunftsstufe - wie hier - als unbegründet abgewiesen wird.

Hierzu wird vertreten, dass allein der Wert des Auskunftsanspruchs maßgeblich sei, da die Differenzierung in § 44 GKG keinen Sinn ergebe, wenn der Gegenstandswert stets nach dem des Leistungsantrags bemessen werde (OLG Stuttgart - 17. OLG Stuttgart - FamRZ 1990, 652 und - 16. OLG Stuttgart - FamRZ 2005, 1765).

Demgegenüber ist die herrschende Meinung der Ansicht, auch bei Stufenklagen, bei denen es nicht zu einer Bezifferung in der Leistungsstufe komme, sei der Streitwert gem. § 44 GKG nach der beanspruchten Leistung festzusetzen, diese sei nach der Erwartung der Partei bei Beginn der Instanz zu schätzen (OLG Brandenburg FamRZ 2007, 71; KG FamRZ 2007, 69 und JurBüro 2006, 594; OLG Köln AGS 2005, 451; OLG Nürnberg FamRZ 2004, 962; OLG Brandenburg FamRZ 2003, 240; OLGReport Bremen 1998, 192; OLG Celle FamRZ 1997, 99; OLG Bamberg FamRZ 1994, 640; Herget, a.a.O., § 3 Rz. 16 "Stufenklage" m.w.N.; Hüsstege in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. 2007, § 3 Rz. 141; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, § 48 GKG Anh. I (§ 3 ZPO) Rz. 110 m.w.N.).

Der Senat schließt sich - wie der 11. Zivil-/Familiensenat des OLG Stuttgart (Beschlüsse vom 9.8.2007 - 11 WF 134/07; v. 16.8.2007 - 11 WF 151/07) - dieser herrschenden Meinung an. Denn sie trägt dem Umstand Rechnung, dass auch der noch nicht bezifferte Leistungsantrag anhängig und im Fall der Zustellung rechtshängig wird. Ein bereits rechtshängiger Anspruch kann jedoch bei der Wertfestsetzung nicht unberücksichtigt bleiben.

Danach war von der Vorstellung der Klägerin bezüglich der von ihr für den Zeitraum vom 1.7.2002 bis zur Klageeinreichung am 18.4.2007 noch zu realisierenden Provisionsansprüche auszugehen. In ihrem Schriftsatz vom 11.5.2007 hat sie unter Ziff. 5. und 6. (Bl. 43/44 d.A.) unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie von jährlich weiteren 88.000 EUR ausgeht - die Einschränkung unter Ziff. 5. wird sogleich wieder relativiert in Ziff. 6.. Nachdem diese Vorstellung der Klägerin einen Zeitraum von knapp fünf Jahren umfasst und ein Betrag von 12.412,44 EUR bereits ausgeurteilt wurde, hat das LG den Gebührenstreitwert zu Recht auf insgesamt 450.000 EUR festgesetzt.

b) Soweit allerdings ein Gebührentatbestand nur hinsichtlich des Auskunftsantrags verwirklicht wurde, fällt...

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