Leitsatz (amtlich)

1. Ein nach § 25 Abs. 3 GKG anfechtbarer Streitwertbeschluss liegt auch vor, wenn die Wertfestsetzung in die Urteilsformel oder in die Entscheidungsgründe des Urteils aufgenommen worden ist.

2. Zum Rückstand i.S.v. § 17 Abs. 4 GKG zählt auch im vereinfachten Verfahren der Monat der Einreichung des Antrags.

3. Bei der Streitwertbemessung ist vom Regelbetrag das anteilige Kindergeld abzuziehen.

4. Eine im Wege der Widerklage geltend gemachte negative Feststellungsklage, die sich darin erschöpft, den vom Kläger geltend gemachten Unterhaltsanspruch zu leugnen, hat keinen gesonderten Wert.

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 20.11.2001; Aktenzeichen 5.3 F 251/01)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten vom 27.3.2002 wird die Streitwertfestsetzung in dem am 20.11.2001 verkündeten Urteil des AG Frankfurt (Oder) abgeändert.

Der Streitwert wird anderweitig auf 3.060 DM festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung des AG in dem am 20.11.2001 verkündeten Urteil ist gem. § 25 Abs. 3 GKG zulässig. Dass das AG die angefochtene Streitwertfestsetzung in die Urteilsgründe aufgenommen hat, ist nicht zu beanstanden. Zwar setzt das Gericht nach § 25 Abs. 2 GKG den Wert durch Beschluss fest. Ein Beschluss liegt aber auch dann vor, wenn das Gericht diese Festsetzung zulässigerweise in die Urteilsformel oder in die Entscheidungsgründe des Urteils aufgenommen hat (OLG Brandenburg JurBüro 2001, 93 ff. [94]; Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 25 GKG Rz. 26). Die Beschwerde des Beklagten ist auch begründet. Der Streitwert ist anderweitig auf 3.060 DM festzusetzen.

Bei Ansprüchen auf Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht bemisst sich der Streitwert nach dem Betrag für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage oder des Antrags, § 17 Abs. 1 S. 1 GKG. Bei Unterhaltsansprüchen nach §§ 1612a und 1612b BGB ist diesem Wert der Monatsbetrag des Unterhalts nach dem Regelbetrag und der Altersstufe zu Grunde zu legen, die im Zeitpunkt der Einreichung der Klage oder des Antrags maßgebend sind. Dies gilt auch, wenn die Unterhaltsansprüche im vereinfachten Verfahren nach §§ 645 ff. ZPO geltend gemacht werden (vgl. dazu Verfahrenshandbuch Familiensachen/Gutjahr, § 1 Rz. 626). Vom Regelbetrag ist das anteilige Kindergeld abzuziehen, weil der (geltend gemachte) Zahlbetrag maßgebend ist (vgl. dazu Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 17 GKG Rz. 15). Dem so ermittelten Wert werden die bei Einreichung der Klage bzw. des Antrags fälligen Beträge hinzugerechnet. Da Unterhalt im Voraus zu zahlen ist, § 1612 Abs. 3 S. 1 BGB, zählt der Einreichungsmonat voll zum Rückstand (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 17 GKG Rz. 50). Dies gilt gem. § 17 Abs. 4 S. 3 GKG auch im vereinfachten Verfahren. Wird, wie hier, auf Antrag einer Partei gem. § 651 ZPO das streitige Verfahren durchgeführt, hat dies auf die Streitwertbestimmung keinen Einfluss (vgl. dazu Groß, Rpfleger 1999, 303 ff. [305]). Denn das vereinfachte Verfahren wird durch den Antrag der Partei, ebenso wie das Mahnverfahren, zum streitigen Verfahren (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 651 Rz. 1).

Da der Antrag der Klägerin auf Festsetzung von Unterhalt am 20.7.1998 beim AG eingegangen ist, richtet sich der Streitwert nach dem Jahresbetrag des für August 1998 geltend gemachten Regelbetrags abzgl. anteiligen Kindergelds. Der Regelbetrag für das Kind J., geboren am 28.6.1993, belief sich im August 1998 auf 314 DM (§ 2 der Regelbetrag-VO), der Zahlbetrag stellt sich nach Abzug des hälftigen Kindergelds von 110 DM auf 204 DM. Der Jahresbetrag macht somit 2.448 DM (= 204 DM × 12) aus. Hinzuzusetzen sind die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge, also diejenigen von Mai bis Juli 1998. Sie belaufen sich ebenfalls auf 204 DM (= 314 DM – 110 DM), so dass sich ein Rückstand von 612 DM (= 204 DM × 3) ergibt. Der gesamte Streitwert stellt sich somit auf 3.060 DM (= 2.448 DM + 612 DM).

Diesem Wert ist eine gesonderter Wert im Hinblick darauf, dass der Beklagte widerklagend beantragt hat festzustellen, dass er von August 1998 bis Dezember 2000 nicht leistungsfähig sei und daher „eine Unterhaltsfestsetzung auf Null” zu erfolgen habe, nichts hinzuzusetzen. Denn gem. § 19 Abs. 1 S. 3 GKG ist dann, wenn Klage und Widerklage denselben Gegenstand betreffen, nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend. Vorliegend betreffen Klage und Widerklage denselben Gegenstand, der Wert der Widerklage übersteigt den Wert der Klage nicht.

Bei der Widerklage handelt es sich um eine sog. negative oder leugnende Feststellungsklage, weil der Beklagte nicht nur Abweisung der Unterhaltsklage begehrt, sondern Feststellung, dass er nicht leistungsfähig und der Unterhalt daher auf Null festzusetzen sei. Die Frage der Nämlichkeit des Streitgegenstands beurteilt sich danach, ob der vom Kläger geltend gemachte Anspruch und der Anspruch des Widerklägers nebeneinander b...

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