Normenkette

GKG § 12 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18; BRAGO § 8 Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 3, 4 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Neuruppin (Aktenzeichen 52 F 161/01)

 

Tenor

In Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der Streitwert für die Stufenklage auf 1.987,90 Euro (3.888 DM) festgesetzt.

 

Gründe

Die gem. §§ 25 Abs. 3 S. 1 GKG, 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde ist begründet.

Bei einer Stufenklage ist der Streitwert gem. § 18 GKG einheitlich nach dem Wert des höchsten der mit der Klage verbundenen Ansprüche festzusetzen. Da der Anspruch auf Auskunftserteilung nur der Vorbereitung des Zahlungsanspruches dient, ist sein Wert niedriger als der des Zahlungsanspruches, so dass für den Streitwert der Stufenklage der Zahlungsanspruch als der höhere maßgebend ist (Schneider-Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rz. 4252, 4253 m.w.N.).

Dies gilt auch dann, wenn die Parteien – wie hier – den Rechtsstreit vor Bezifferung des Zahlungsantrages übereinstimmend für erledigt erklären (OLG Zweibrücken, JurBüro 1989, 14; OLG München, JurBüro 1989, 1164; OLG Dresden v. 15.7.1997 – 10 WF 198/97, MDR 1998, 64 = OLGReport Dresden 1997, 364; Schneider-Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rz. 4259).

Der ebenfalls vertretenen Auffassung, der Wert der Stufenklage richte sich nach der Auskunftsstufe, wenn es nach der Auskunftserteilung nicht mehr zur Bezifferung komme (OLG Bamberg, Beschl. v. 11.5.1995 – 7 WF 47/95, FamRZ 1997, 40; OLG Stuttgart v. 17.1.1990 – 17 WF 23/90, FamRZ 1990, 652), vermag der Senat nicht zu folgen. Nach § 4 Abs. 1 ZPO ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der Einreichung der Klage maßgebend, was gem. § 12 Abs. 1 GKG, 8 Abs. 1 S. 1 BRAGO auch für den Gegenstandswert der Gerichts- und Anwaltsgebühren gilt. Mit Einreichung einer Stufenklage wird auch der unbezifferte Zahlungsantrag anhängig. Kommt es nicht mehr zur Bezifferung des Leistungsantrages, ist der Streitwert des Zahlungsanspruches gem. § 3 ZPO nach objektiven Anhaltspunkten unter Berücksichtigung der Erwartungen des Klägers bei Klageeinreichung zu schätzen (Schneider-Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rz. 4255, 4256).

Anhaltspunkte dafür, welche Erwartungen die Klägerin bei Einreichung der Klage hegte, lassen sich bereits ihrem Antrag auf Festsetzung des Unterhalts im Wege der vorläufigen Anordnung entnehmen. Danach lagen ihre Erwartungen zumindest bei einem Unterhaltsanspruch i.H.v. 100 % des Regelbetrages abzgl. des gem. § 1612b Abs. 5 BGB anrechenbaren Kindergeldes.

Der Streitwert bemisst sich nach dem Jahresbetrag (§ 17 Abs. 1 GKG) des erwarteten Unterhaltsbetrages von 324 DM monatlich, also auf insgesamt 3.888 DM, was einem Betrag von 1.984,90 Euro entspricht.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 25 Abs. 4 GKG).

Surkau Schollbach Götsche

 

Fundstellen

Haufe-Index 1103717

FamRZ 2003, 240

OLGR-NBL 2002, 498

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