Normenkette

BGB §§ 31, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2, § 823 Abs. 2, § 826

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 04.07.2017; Aktenzeichen II ZR 358/16)

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 17.05.2013 - 9 O 570/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Rostock ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 50.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Kläger verlangen Schadensersatz im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der V. - Sozial - Immobilienfonds GmbH & Co. KG (fortan: VSI-KG).

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes in I. Instanz und der gestellten Parteianträge wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§§ 522 Abs. 2 Satz 4, 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das erstinstanzliche Gericht hat die Klage gegen sämtliche Beklagten abgewiesen. Gegen die Beklagten zu 1. und 2. seien weder vertragliche Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung eines Anlageberatungs- oder Vermittlungsvertrages noch Ansprüche aus Prospekthaftung gegeben. Auch eine gesellschaftsrechtliche oder deliktische Haftung der Beklagten zu 1. und 2. komme nicht in Betracht. Für einen Anspruch gegen die Beklagten zu 3. und 4., zu denen keine vertragliche Bindung behauptet wurde, aus § 823 Abs. 2 BGB, §§ 263, 13 StGB oder aus § 826 BGB fehle es an den Voraussetzungen des § 31 BGB. Zur näheren Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil verwiesen.

Die Kläger verfolgen mit der von ihnen eingelegten Berufung - unter Wiederholung und Vertiefung des Vortrages aus I. Instanz - ihr Begehren weiter (zur Begründung im Einzelnen siehe Schriftsatz vom 21.08.2013, GA 51ff./IV).

Sie beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Rostock vom 17.05.2013 - 9 O 570/10) - wie folgt zu erkennen:

1. Die Beklagten zu 1. und 4. werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger 45.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte der Kläger an dem Anteil an der "V. Sozial-Immobilienfonds GmbH & Co. KG" mit einem Nominalbetrag von 45.000,00 EUR.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1. bis 4. in Annahmeverzug befinden.

3. Die Beklagten zu 1. bis 4. werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger 2.356,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die vorgerichtliche Vertretung der Kläger durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten zu zahlen.

Der Beklagte zu 1. (vgl. näher Schriftsatz vom 04.11.2013, GA 158ff./IV) beantragt,

die Berufung zurück zu weisen.

Der Beklagte zu 2. (eingehend Schriftsatz vom 25.09.2013, GA 107ff./IV) beantragt,

die Berufung zurück zu weisen.

Der Beklagte zu 3. (vgl. Schriftsatz vom 09.10.2013, GA 143ff./IV) beantragt,

die Berufung zurück zu weisen.

Der Beklagte zu 4. (begründend Schriftsatz vom 26.09.2013, GA 128ff./IV) beantragt,

die Berufung zurück zu weisen.^^

Sie alle verteidigen das angefochtene Urteil.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Parteischriftsätze nebst Anlagen sowie den Akteninhalt im übrigen ausdrücklich Bezug genommen (§§ 525 Satz 1, 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

B. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, die Rechtssache also keine Zulassung der Revision rechtfertigt. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

I. Der Senat hat den Parteien mit Vorsitzendenverfügung (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO) vom 29.12.2015 die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung durch Beschluss und die dafür maßgeblichen Gründe mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In dieser Verfügung heißt es:

"Vorbemerkung: Aufgrund der Identität mit dem Verfahren 1 U 138/13 und der jeweils nahezu wortgleichen Schriftsätze aus jenem und dem vorliegenden Verfahren übernimmt auch der Senat den Hinweis aus dem Verfahren 1 U 138/13, wobei sich die Fundstellen auf den dort gelieferten Parteivortrag beziehen.

1. Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Da beides nicht ersichtlich ist, wird das Urteil voraussichtlich den Berufungsangriffen standhalten. Das Rechtsmittel erweist sich inso...

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