Leitsatz (amtlich)

Die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintretende Verfahrensunterbrechung hindert die Entscheidung in einem laufenden Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren nicht.

 

Verfahrensgang

LG Schwerin (Beschluss vom 09.10.2014; Aktenzeichen 5 O 152/14)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den ihm Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des LG Schwerin vom 9.10.2014 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung von Darlehen. Dieser hat die Darlehensgewährung nicht in Abrede genommen, sich aber gleichwohl gegen die Klage verteidigt und hierfür die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Dazu hat er u.a. auf seine bereits am 10.3.2014 gestellten Anträge auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und auf Restschuldbefreiung verwiesen. Das LG hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit dem angefochtenen Beschluss vom 9.10.2014 mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung abgelehnt.

Gegen diese ihm am 15.10.2014 zugestellte Entscheidung richtet sich das Rechtsmittel des Beklagten vom 16.10.2014, mit dem er sein Gesuch weiter verfolgt und dem der Kläger entgegen getreten ist. Mit Beschluss vom 20.10.2014 hat das AG Schwerin - 580 IK 351/14 - das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet. Der Beklagte, vertreten durch seine bisherige Prozessbevollmächtigte, bittet mit Schriftsatz vom 13.11.2014 gleichwohl weiter darum, seiner Beschwerde stattzugeben und ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Das LG hat der sofortigen Beschwerde jedoch mit Beschluss vom 17.11.2014 nicht abgeholfen.

II. Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Mit Recht hat das LG angenommen, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten der - weiteren - Bescheidung seines Prozesskostenhilfegesuches, auch im Beschwerdeverfahren, nicht entgegen steht. Denn die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetretene Verfahrensunterbrechung nach § 240 ZPO bezieht sich nach überwiegender Auffassung, der sich der Senat anschließt, nicht auf ein laufendes Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren (BGH, Beschl. v. 4.5.2006 - IX ZA 26/04, NJW-RR 2006, 1208, Tz. 1; OLG Frankfurt, Beschl. v. 6.11.2012 - 4 W 15/12, ZIP 2013, 1838, Tz. 19; OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.7.2009 - 10 W 37/09, MDR 2010, 285, Tz. 10 f.; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 26.3.2008 - 8 W 25/08, OLGReport Saarbrücken 2008, 567, Tz. 1; OLG Rostock - 3. Zivilsenat -, Beschlüsse vom 3.11.2010 - 3 W 156/10, Tz. 7; v. 8.8.2003 - 3 W 68/03, OLGReport Rostock 2004, 151, Tz. 6 f., jeweils zitiert nach juris; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 118 Rz. 15 und ders./Greger, vor § 239 Rz. 8; Jaspersen in BeckOK-ZPO, Stand 15.9.2014, § 240 Rz. 2.12, jeweils m.w.N.; a.A. OLG Hamm, Beschl. v. 16.3.2006 - 27 W 11/06, MDR 2006, 1309, Tz. 2 f. zitiert nach juris).

a) § 240 ZPO trägt dem Umstand Rechnung, dass der Schuldner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen an den Insolvenzverwalter verliert (§ 80 Abs. 1 InsO) und damit ein Wechsel in der Prozessführungsbefugnis eintritt. Dem Insolvenzverwalter soll mit der Unterbrechung ausreichend Bedenkzeit gegeben werden, über die Fortführung des Prozesses zu entscheiden, außerdem wandelt sich u.U. das Rechtsschutzziel in die Feststellung zur Tabelle (Zöller/Greger, a.a.O., § 240 Rz. 1 m.w.N.). Dagegen hat das Prozesskostenhilfeverfahren keinen kontradiktorischen Charakter, beteiligt sind lediglich der Antragsteller und ggf. die Staatskasse, nicht dagegen der - lediglich anzuhörende - Prozessgegner des Antragstellers (Zöller/Geimer, a.a.O., § 118 Rz. 1). Zudem ist Gegenstand dieses Verfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antragsteller, hier also den Schuldner, und nicht etwa für den Insolvenzverwalter - der allerdings einen gesonderten Antrag aus eigenem Recht stellen kann. Das gilt auch, soweit - wie hier - kein Insolvenzverwalter, sondern ein Treuhänder bestellt worden ist. Dieser nimmt nach § 313 Abs. 1 Satz 1 InsO in der - vorliegend anzuwendenden, Art. 103h Satz 1 EGInsO - bis zum 30.6.2014 geltenden Fassung (a.F.) die Aufgaben des Insolvenzverwalters wahr, seine Rechtsstellung bestimmt sich daher grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 80 ff. InsO (BGH, Urt. v. 24.7.2003 - IX ZR 333/00, ZIP 2003, 1972, Tz. 16 f., zitiert nach juris; MüKoInsO/Ott/Vuia, 3. Aufl., § 313 Rz. 9; Kreft/Waltenberger, InsO, 7. Aufl., § 313 a.F. Rz. 3, 4).

Damit wird der Schutzzweck des § 240 ZPO durch die Weiterführung des Prozesskostenhilfeverfahrens jedenfalls dann nicht beeinträchtigt, wenn die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für den Zeitraum bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt und deshalb auch für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung auf diesen Zeitpunkt abgestellt wird (OLG Frankfurt, a.a.O., Tz. 20; OLG Saarbrücken, a.a.O., Tz. 8; OLG Ros...

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