Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit der Streitwertbeschwerde der Partei; Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens

 

Normenkette

GKG § 68; ZPO §§ 3, 485

 

Verfahrensgang

LG Neubrandenburg (Beschluss vom 05.12.2007; Aktenzeichen 4 OH 9/04)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners zu 1. wird als unzulässig verworfen.

2. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners zu 1. werden der Beschluss des LG Neubrandenburg vom 5.12.2007 - 4 OH 9/04, abgeändert und der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens auf 30.000 EUR festgesetzt.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin hat zunächst gegen den Antragsgegner zu 1. zur Feststellung näher bezeichneter behaupteter Baumängel sowie der Kosten ihrer Beseitigung die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift Bezug genommen. Das LG Neubrandenburg hat antragsgemäß einen Beweisbeschluss erlassen. In der Folgezeit hat die Antragstellerin das Beweisverfahren auf die Antragsgegnerin zu 2. erweitert.

Die Antragsgegnerin zu 2. hat zu dem Beweisantrag der Antragstellerin Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass neben Mängelbeseitigungskosten für die ordnungsgemäße Erstellung des Bauvorhabens, unterstellt, die behauptete Mangelhaftigkeit sei gegeben, in erheblichem Umfang Sowieso-Kosten zu erwarten sein dürften. Sie hat angeregt, dem Sachverständigen aufzugeben, nicht nur die Kosten der Beseitigung der behaupteten und möglicherweise festzustellenden Baumängel, sondern auch die hierin enthaltenen Sowieso-Kosten auszuweisen. Das LG hat in Abänderung seines Beweisbeschlusses dieser Anregung entsprochen. Unter Aufgliederung in Mangelbeseitigungskosten und Sowieso-Kosten hat der Sachverständige auf Seite 14 seines Ergänzungsgutachtens vom 15.5.2006 Gesamtkosten i.H.v. 28.950 EUR gerundet ausgewiesen. In seiner Anhörung vom 5.10.2007 hat er hierzu Ergänzungen vorgenommen und unter Abzug der Sowieso-Kosten von den Beseitigungskosten insgesamt einen Aufwand der Mängelbeseitigung i.H.v. 13.322,50 EUR angegeben.

Jedenfalls in der Sitzung vom 5.10.2007 hat das LG im Einvernehmen mit den Parteien den Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens auf bis zu 30.000 EUR festgesetzt. Auf Antrag der Antragsgegnerin vom 9.11.2007, den das LG als Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung vom 5.10.2007 ausgelegt hat, hat das LG den Streitwert auf bis zu 14.000 EUR abgeändert und zur Begründung darauf verwiesen, dass die Sowieso-Kosten in Abzug zu bringen seien, da davon auszugehen sei, dass die Antragstellerin diese im Hauptsacheverfahren nicht geltend machen wird.

Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden, die die Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners zu 1. sowohl in dessen Namen als auch in eigenem Namen eingelegt haben. Wegen ihrer Begründung wird auf diese Bezug genommen. Das LG hat die Beschwerde des Antragsgegners zu 1. als unzulässig verworfen und der Beschwerde seiner Prozessbevollmächtigten nicht abgeholfen. Die Antragstellerin habe ihren Willen, im späteren Hauptsacheverfahren die Sowieso-Kosten nicht geltend machen zu wollen, dadurch zum Ausdruck gebracht, dass gem. Ziff. 15 des Beweisbeschlusses der Sachverständige auch die Sowieso-Kosten ausweisen sollte. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Nichtabhilfebeschluss vom 1.2.2008 Bezug genommen.

II.1. Die Beschwerde des Antragsgegners zu 1. ist als unzulässig zu verwerfen. Begehrt eine Partei die Heraufsetzung eines Streitwertes, fehlt es ihr hierfür in aller Regel an einem Rechtsschutzinteresse, da sie hierdurch allenfalls mit einer höheren Kostentragungslast belastet würde (BGH, Beschl. v. 12.2.1986, IVa ZR 138/83, NJW-RR 1986, 737; LG Hildesheim, Beschl. v. 10.2.1995, 5 T 102/95, NdsRpfl. 1995, 131). Dies kann ausnahmsweise dann anders liegen, wenn die Partei aufgrund einer Honorarvereinbarung ihrem Prozessbevollmächtigten eine Vergütung schuldet, die über der gesetzlich vorgesehenen liegt und sie bei Festsetzung eines höheren Streitwertes einen größeren Anteil hieran vom Verfahrensgegner verlangen könnte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.6.2005, 5 W 13/05, MDR 2006, 297). Für einen solchen Ausnahmefall ist hier nichts ersichtlich.

Da die Sache ohnehin dem OLG als Beschwerdegericht vorgelegt worden ist, ist es in der Sache ohne Belang, dass das LG seinem Ausspruch nach die Beschwerde hat verwerfen wollen. §§ 68 Abs. 1, 66 GKG sehen nur vor, dass das Gericht, gegen dessen Entscheidung die Beschwerde eingelegt wird, im Falle ihrer Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde abhelfen kann. Eine Verwerfungskompetenz regeln sie hingegen nicht.

2. Die zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners zu 1. hat hingegen Erfolg und führt zur Festsetzung des Streitwertes auf 30.000 EUR.

Wird ein dem Hauptsacheverfahren vorgeschaltetes isoliertes selbständiges Beweisverfahren angestrengt, richtet sich dessen Streitwert na...

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