Verfahrensgang

LG Aurich (Aktenzeichen 3 O 363/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.11.2002; Aktenzeichen III ZR 87/02)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 15.6.2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Aurich wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 8.500 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Die Revision wird gemäß § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO zugelassen.

 

Tatbestand

Am 30.9.1999 schlossen die Kläger vor dem Notar V. einen notariellen Grundstückskaufvertrag mit ihrer Schwiegertochter, Frau R. Diese hatte für das Grundstück den Klägern einen Kaufpreis von 50.000 DM zu zahlen. Der Kaufpreis sollte auf ein Konto der Kläger eingezahlt werden. Die Auflassung sollte nach § 5 des notariellen Vertrages nach Vorliegen der Abschreibungsunterlagen des Katasteramtes und nach Zahlung des Kaufpreises erfolgen. Der Beklagten, Bürovorsteherin der Kanzlei V. und Partner, und ihrer Kollegin W. wurden von beiden Vertragsparteien unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB Auflassungsvollmacht erteilt. Die Bevollmächtigten sollten weiter ermächtigt sein, alle zur Durchführung des Vertrages etwa noch notwendig werdenden Erklärungen für die Beteiligten allen Behörden gegenüber abzugeben.

Am 1.12.1999 erklärte die Beklagte vor dem Notar V. die Auflassung (UR-Nr. …/…). Zu diesem Zeitpunkt war der Kaufpreis noch nicht bezahlt. Am 23.12.1999 bewilligte die Käuferin zugunsten der … die Eintragung zweier Grundschulden über 50.000 DM und 25.000 DM. Die Eintragung des Eigentumsübergangs und der Grundschulden erfolgte am 11.01.2000.

Die Kläger haben zunächst im Verfahren 3 O 486/00 LG Aurich den Notar V. auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Ihre Klage wurde rechtskräftig abgewiesen, weil nicht festgestellt werden konnte, dass keine anderweitige Ersatzmöglichkeit vorhanden war.

Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Urteil Bezug genommen.

Die Kläger begehren nun in diesem Verfahren Schadensersatz von der Beklagten. Sie haben dazu vorgetragen, von ihrer ehemaligen Schwiegertochter, die sich von ihrem Sohn inzwischen getrennt habe, sei keine Zahlung zu erwarten, sie sei hochverschuldet. Auf Antrag der … sei zwischenzeitlich die Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet worden. Die Kläger haben gemeint, die Beklagte hätte überprüfen müssen, ob die Kaufpreiszahlung erfolgt sei. Sie habe als Auflassungs- und Vollzugsbemächtigte auch den Antrag zur Umschreibung nicht stellen dürfen.

Das LG Aurich hat mit dem am 15.6.2001 verkündeten Urteil die auf Zahlung von 50.000 DM Zug um Zug gegen Abtretung der Schadensersatzansprüche gegen die Käuferin gerichtete Klage abgewiesen, da die Beklagte nicht die Pflicht getroffen habe, die Voraussetzungen der Auflassung zu überprüfen. Das sei Angelegenheit des Notars gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf dieses Urteil Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung beantragen die Kläger, die dem Notar V. den Streit verkündet haben, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 50.000 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 25.3.2000 Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Kläger aus dem notariellen Kaufvertrag vom 30.9.1999 gegen Frau E. geb. R., zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger tragen vor, es habe bürointern zu den Aufgaben der Beklagten gehört, den Eingang des Geldes zu überwachen, so dass es ihr auch möglich gewesen sei, die Weisung des Klägers, wann die Auflassung erfolgen sollte, zu beachten. Die Kläger hätten auch das Grundstück von der … nicht zurückerwerben und die Grundschulden nicht ablösen können.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Kläger können die Beklagte nicht wegen einer schuldhaften Verletzung des der Vollmacht zugrundeliegenden Auftragsverhältnisses auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Mit dem LG geht der Senat davon aus, dass zwischen den Parteien ein Auftragsverhältnis bestanden und die Beklagte aufgrund dieses Verhältnisses von der Vollmacht Gebrauch gemacht hat. Er geht ferner angesichts des Wortlauts des § 5 des Kaufvertrages davon aus, dass die Beklagte erst nach Zahlung des Kaufpreises von der Vollmacht Gebrauch machen durfte, so dass sie gegen die Pflichten aus dem Auftragsverhältnis verstoßen hat und danach grundsätzlich eine Haftung aus positiver Vertragsverletzung in Betracht kommt.

Dennoch können die Kläger die Beklagte nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, da, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, von einem stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluss auszugehen ist. Dieser stillschweigend vereinbarte Haftungsausschluss folgt für den Senat aus folgenden Umständen:

Den Klägern war es glei...

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