Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungsnehmer, Anerkenntnis des Versicherers, Erklärungen des Versicherers, Rücktritt des Versicherers, Private Berufsunfähigkeitsversicherung, Nachprüfungsverfahren, Leistungspflicht, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Eigene Beweiswürdigung, Gegenerklärung, Versicherungsbedingungen, Eintritt des Versicherungsfalls, Tatsachenfeststellungen, Berufsunfähigkeitsrenten, Versicherungsvertrag, Leistungsanerkenntnis, Beweisergebnis, Kosten des Berufungsverfahrens, Leistungsanspruch, Richterliche Überzeugungsbildung

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 31.01.2023; Aktenzeichen 8 O 5649/20)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31.01.2023, Aktenzeichen 8 O 5649/20, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 117.823,15 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Leistungsansprüche des Klägers aus der bei der Beklagten zu Vers.-Nr. ... gehaltenen Berufsunfähigkeitsversicherung.

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen.

Hinsichtlich der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31.01.2023 Bezug genommen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine Klageansprüche in unverändertem Umfang weiter.

Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger:

I. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Aktenzeichen 8 O 5649/20, vom 31.01.2023 wird abgeändert.

II. Die Beklagte hat dem Kläger rückständige Berufsunfähigkeitsrenten von März 2017 bis inklusive August 2020 in Höhe von monatlich 1.300,00 EUR, mithin insgesamt 54.383,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 1.300,00 EUR ab dem 01.03.2017, 01.04.2017, ... und letztmals dem 01.08.2020 zu zahlen.

III. Die Beklagte hat den Kläger ab September 2020 bis längstens inklusive Juni 2044 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente, monatlich im Voraus, in Höhe von 1.300,00 EUR zu zahlen.

IV. Die Beklagte hat dem Kläger überbezahlte Beiträge für den Monat März 2017 in Höhe von 145,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.03.2017 zu zahlen.

V. Die Beklagte hat den Kläger von seiner Beitragsleistungspflicht zum Versicherungsvertrag mit der Versicherungsschein-Nr. ... ab März 2017 bis längstens inklusive Juni 2044 freizustellen.

VI. Die Beklagte hat den Kläger von den außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 2.417,90 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31.01.2023, Aktenzeichen 8 O 5649/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 18.07.2023 Bezug genommen. Dort war zur Sache ausgeführt worden:

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die eingeklagten Leistungsansprüche des Klägers aus der bei der Beklagten zu Vers.-Nr. ... gehaltenen Berufsunfähigkeitsversicherung abgelehnt und die Klage als unbegründet abgewiesen.

Es wird zunächst Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Urteils, die den Senat überzeugen.

Ergänzend ist zur kurzen Begründung der Bestätigung der angefochtenen Entscheidung (vgl. § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) im Hinblick auf die Berufungsbegründung vom 17.04.2023 noch auszuführen:

1. Der Kläger hat weder neue berücksichtigungsfähige Tatsachen vorgetragen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) noch konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts begründen würden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist daher von dem im angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Sachverhalt auszugehen. Dieser rechtfertigt weder eine andere Entscheidung noch ist eine Rechtsverletzung vorgetragen, auf der die erstinstanzliche Entscheidung beruhen würde (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Da die Berufung - abweichend von ihrer früheren Funktion als vollwertige zweite Tatsacheninstanz - nunmehr in erster Linie der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung dient, ist das Berufungsgericht an die vom Gerich...

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