Leitsatz (amtlich)

Das OLG Nürnberg gibt seine bisherige Rechtsprechung auf (OLG Nürnberg, Urt. v. 21.8.1997, VersR 1998, 72 ff.; Urt. v. 23.12.1999 - 8 U 3364/99, OLGReport Nürnberg 2000, 155 = VersR 2000, 437 ff.; Urt. v. 26.10.2000 - 8 U 282/00, VersR 2001, 1368 ff.), wonach der Versicherer für Versicherungsfälle vor der Anfechtung eintrittspflichtig ist, wenn sie unstreitig oder evident nicht mit dem arglistig verschwiegenen oder falsch angezeigten Umstand zusammenhängen.

 

Normenkette

VVG §§ 21-22, 40 Abs. 1; BGB §§ 123, 142, 242

 

Verfahrensgang

LG Amberg (Aktenzeichen 13 O 1173/05)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg bietet, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und schließlich weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.

 

Gründe

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zulegende Tatsachen eine anderen Entscheidung rechtfertigen.

Das Berufungsgericht hat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen für eine Verhandlung und Entscheidung zugrundezulegen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung geboten ist.

Das LG Amberg hat die Klage mit Urteil vom 14.2.2006 zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist zwar zulässig, hat aber in der Sache - offensichtlich - keinen Erfolg.

Das LG Amberg hat in nicht zu beanstandender Weise zutreffend festgestellt, dass die entsprechenden Gesundheitsfragen seitens des verstorbenen Onkels des Klägers, des Versicherungsnehmers A. falsch beantwortet wurden und hierin eine für das Zustandekommen des Versicherungsvertrages kausale arglistige Täuschung durch den Versicherungsnehmer lag.

Den Ausführungen des Klägers in der Berufungsinstanz zur arglistigen Täuschung und zu den rechtlichen. Folgen einer solchen vermag der Senat nicht zu folgen.

1. Der Kläger trägt selbst weder vor, dass seinem verstorbenen Onkel die Fragen nicht vorgelesen worden wären, noch, dass der die Versicherung vermittelnde Versicherungsagent die von seinem Onkel gegebenen Antworten nicht korrekt im Antrag aufgenommen hätte. Der Kläger behauptet auch nicht, dass sein verstorbener Onkel den Antrag nur unterschrieben hätte, ohne ihn vorher durchzulesen und das vom Versicherungsagenten Eingetragene überprüft zu haben. Damit sind die Angaben unter Nr. 11 des Versicherungsantrages vom 3.11.2000 voll dem verstorbenen Onkel des Klägers zuzurechnen.

2. Unklarheiten in der Fragestellung, die zu Lasten der Beklagten gingen, liegen nicht vor. Unter Nr. 11.3 wird die Frage gestellt, ob der Antragsteller in den letzten 10 Jahren ärztlich untersucht, beraten, behandelt oder operiert worden ist. Diese Frage beantwortete der Onkel des Klägers mit ja. Unter Nr. 11.8 sollten dann Erläuterungen zu den bejahten Fragen bei den Ziff. 3 bis 7 gegeben werden, wobei ausdrücklich nach "Art der Erkrankung und Untersuchung, Beratung, Behandlung oder Operation" gefragt wurde. Im Antrag befindet sich hier die Eintragung "3 rechtes Knie op.". Weitere Eintragungen zu Untersuchungen, Beratungen, Behandlungen oder Erkrankungen befinden sich unter dieser Ziff. nicht. Durch diese Fragestellung werden die Anforderungen an einen Versicherungsnehmer als Laien nicht überspannt. Jedem Laien ist klar, dass er, wenn er nach ärztlichen Untersuchungen, Beratungen, Behandlungen oder Operationen in den letzten 10 Jahren gefragt wird, auch sämtliche Krankheiten, soweit es sich nicht um erkennbar belanglose Krankheits- oder Beschwerdebilder handelt, angeben muss. Zweifelsohne fallen die unstreitig beim Onkel des Klägers stattgefundenen fortlaufenden ärztlichen Behandlungen wegen Zuckerkrankheit, Bluthochdruck, Erhöhung des Harnsäurespiegels im Blut und Fettstoffwechselstörungen nicht unter diese belanglosen Erkrankungen. Im Versicherungsantrag wird auch nicht nach Krankheiten, sondern allgemein nach ärztlichen Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen sowie Operationen gefragt. Eine Unterscheidung dahingehend, dass nur schwerwiegende Erkrankungen anzugeben sind, ergibt sich aus diesen gestellten Antragsfragen eben gerade nicht. Es ist somit kein Grund ersichtlich, weswegen hier eine Unklarheit bei der Fragestellung vorliegen sollte.

3. Es bestand auch keine Nachfragepflicht der Beklagten beim behandelnden Hausarzt. Allein die Tatsache, dass unter der Nr. 11.9 nach dem Hausarzt gefragt wird, bedeutet nicht, dass der Antragsteller annehmen durfte, die Versicherung werde grundsätzlich bei diesem Rückfrage halten. Eine Versicherung ist stets nur gehalten nachzufragen, wenn sich hierfür irgendwelche Anh...

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