Entscheidungsstichwort (Thema)
Obliegenheiten eines ggü. einem minderjährigen Kind Unterhaltsverpflichteten
Leitsatz (amtlich)
Einem gegenüber einem minderjährigen Kind Unterhaltsverpflichteten kann es zuzumuten sein, zureichend die deutsche Sprache und einen Facharbeiterberuf zu erlernen, der es ihm ermöglicht hätte, einen Monatslohn von 1.200 EUR zu erzielen.
Normenkette
Verfahrensgang
AG Bitterfeld (Beschluss vom 11.07.2008; Aktenzeichen 8 F 227/08) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den teilweise versagenden Prozesskostenhilfebeschluss des AG -FamG- Bitterfeld-Wolfen vom 11.7.2008 (Az.: 8 F 227/08) wird aus den zunächst beanstandungsfreien Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.
Gründe
Daneben wird angemerkt, dass dem Antragsteller in Kenntnis der seit dem Jahre 2001 bestehenden ausschließlichen gesteigerten Erwerbsobliegenheit ggü. dem Antragsgegner zunächst vom AG -FamG- Bitterfeld-Wolfen mit Urteil vom 2.5.2002 und dann abändernd mit Vergleich vom 9.2.2005 (Az.: 8 F 1756/04) ab dem 1.7.2004 die Zahlung monatlichen Kindesunterhalts von lediglich 125 EUR aufgegeben wurde. Dass der die Abänderung des Unterhalts begehrende Antragsteller nunmehr gegenüber drei weiteren ab 2005 geborenen Kindern unterhaltspflichtig ist, ändert nichts an der Tatsache, dass es dem Antragsteller bis jedenfalls 2005 unter Berücksichtigung der eingeschränkten Zahlungsverpflichtung möglich gewesen wäre, zureichend die deutsche Sprache und einen zumindest Facharbeiterberuf zu erlernen, der es ihm ermöglicht hätte, mindestens die vom AG angegebenen 1.200 EUR monatlich zu erzielen. Dabei merkt der Senat an, dass auf Grund der zur Verfügung stehenden Zeit der bereinigte vom AG angesetzte Monatsnettolohn sich an der äußerst unteren Grenze dessen bewegt, was dem Antragsteller fiktiv neben sonstigen Erwerbsobliegenheiten anzurechnen ist.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 127 Abs. 4 ZPO, Nr. 1812 des Kostenverzeichnisses nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO.
Fundstellen
Dokument-Index HI2069788 |
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