Leitsatz
Einem ausländischem Staatsangehörigen war zunächst durch Urteil des AG aus dem Jahre 2002 und sodann abändernd mit Vergleich vom 9.2.2005 die Zahlung monatlichen Kindesunterhalts i.H.v. 125,00 EUR an sein minderjähriges Kind aufgegeben worden.
Er begehrte die Abänderung des Vergleichs unter Hinweis darauf, dass er nunmehr ggü. drei weiteren ab 2005 geborenen Kindern unterhaltspflichtig sei. Die hierfür von ihm begehrte Prozesskostenhilfe wurde ihm nicht bewilligt.
Seine gegen den ablehnenden PKH-Beschluss eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, dem Antragsteller sei es bis jedenfalls 2005 unter Berücksichtigung der eingeschränkten Zahlungsverpflichtung möglich gewesen, zureichend die deutsche Sprache und zumindest einen Facharbeiterberuf zu erlernen, der es ihm ermöglicht hätte, mindestens die vom erstinstanzlichen Gericht angegebenen 1.200,00 EUR monatlich zu erzielen. Einem ggü. einem minderjährigen Kind Unterhaltsverpflichteten sei es zumutbar, entsprechende Bemühungen zu unternehmen, um seine Leistungsfähigkeit wieder herzustellen bzw. zu erhalten.
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