Leitsatz (amtlich)

Die Masseunzulänglichkeit steht dem Erlass eines Vollstreckungstitels nicht entgegen.

 

Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Aktenzeichen 8 O 539/98)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Halle – Rechtspflegerin – vom 14.1.2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert der sofortigen Beschwerde wird auf 2.393,45 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich der Kläger dagegen, dass die Rechtspflegerin auf Antrag des Beklagten die vom Kläger auf Grund des Urteils des OLG Naumburg zu erstattenden Kosten festsetzte. Der Kläger meint, dem Beklagten fehle für den Antrag auf Kostenfestsetzung bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Er verweist zur Begründung auf seine Stellungnahme zum Kostenfestsetzungsgesuch der Gegenseite. Darin teilte er mit, schon am 30.4.1999 gegenüber dem AG Halle-Saalkreis in dem Verfahren 57 N 721/98 die Masseunzulänglichkeit angezeigt zu haben.

Unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH v. 11.4.2001 – VII B 304/00, ZIP 2001, 1549 ff.) meint der Kläger, die Anzeige der Masseunzulänglichkeit stelle ein Vollstreckungshindernis für sämtliche Masseverbindlichkeiten dar, weswegen dem Beklagten das Rechtsschutzbedürfnis für den beantragten Kostenfestsetzungsbeschluss fehle.

Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 1 S. 3, 567 ff. ZPO) aber nicht begründet. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Dem Kläger ist schon der Nachweis der Masseunzulänglichkeit nicht gelungen. Die Masseunzulänglichkeit ist im Beschwerdeverfahren zwar nicht zwingend positiv festzustellen; sie muss aber zumindest ernsthaft in Betracht kommen. Dass die Angabe, eine Masseunzulänglichkeit bereits angezeigt zu haben, hierfür nicht ausreicht, hat das OLG Naumburg wiederholt festgestellt (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 13.7.1999 – 4 W 401/99).

Dies entspricht der früher einhelligen Meinung zu den Vorschriften der § 60 KO bzw. § 13 GesO. So hatte der vom Kläger zitierte Bundesfinanzhof in einer Entscheidung vom 23.7.1996 (BFH v. 23.7.1996 – VII R 88/94, BFHE 181, 202) zu § 60 KO festgestellt, die vom Kläger behauptete Masseunzulänglichkeit stelle zunächst eine Einwendung gegen die Zulässigkeit von Vollstreckungshandlungen dar, die vom Verwalter geltend zu machen ist. Diesen treffe daher die Darlegungs- und Beweislast für die Masseunzulänglichkeit. Der Nachweis sei nicht allein dadurch als geführt anzusehen, dass der Verwalter vor Beginn der Vollstreckung die Masseunzulänglichkeit dem Konkursgericht angezeigt und sie öffentlich bekannt gemacht hat.

Aber auch bei substantiierten Nachweis einer Masseunzulänglichkeit stünde diese dem Rechtsschutzbedürfnis des Beklagten an der Festsetzung der Verfahrenskosten gegen den Kläger nicht entgegen. Das OLG Naumburg teilt in gefestigter Rechtsprechung die Auffassung der Rechtspflegerin, wonach die Berufung des Klägers auf die Masseunzulänglichkeit eine im Kostenfestsetzungsverfahren unbeachtliche materiell-rechtliche Einwendung darstellt und insbesondere das Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Kostenfestsetzung nicht entfallen lässt (vgl. zuletzt OLG Naumburg Rpfleger 2002, 332).

Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass zu einer hiervon abweichenden Entscheidung.

Für die hier vertretene Rechtsauffassung spricht auch der Wortlaut des nunmehr geltenden § 210 InsO, wonach in Folge des Einwandes der Masseunzulänglichkeit lediglich die „Vollstreckung” unzulässig wird, nicht aber der Erlass eines Titels, wie hier auch OLG München (OLG München v. 30.11.1999 – 11 W 3090/99, ZIP 2000, 555; zu §§ 57, 59 KO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes ergibt sich aus §§ 2, 3 ZPO.

Gester

 

Fundstellen

Haufe-Index 1108806

OLGR-NBL 2002, 527

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge