(1) Aus den vorhandenen Mitteln hat der Verwalter mit Einwilligung des Gerichts vorab in folgender Reihenfolge zu begleichen:
2. |
die Gerichtskosten für das Verfahren einschließlich der vom Gericht festgesetzten Vergütung des Verwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses; |
(2) 1Gehen in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a bezeichnete Ansprüche für einen vor der Eröffnung der Gesamtvollstreckung liegenden Zeitraum nach § 141m Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes oder nach § 9 Abs. 3 Satz 1 des Vorruhestandsgesetzes auf die Bundesanstalt für Arbeit über, so werden sie mit dem Rang gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 1 berichtigt. 2Das Gleiche gilt für die in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b bezeichneten Ansprüche auf Beiträge, die nach § 141n Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
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