Verfahrensgang

LG Stendal (Aktenzeichen 24 O 225/00)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Stendal vom 1.8.2001 – 24 O 225/00 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 679,06 DM

 

Gründe

Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger dagegen, dass das LG einen Kostenfestsetzungsbeschluss zu Gunsten der Beklagten erlassen hat, obwohl im Gesamtvollstreckungsverfahren Masseunzulänglichkeit angezeigt worden sei.

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 104 Abs. 3, 567,577 Abs. 1 und 2 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Einwand der Masseunzulänglichkeit nicht zu berücksichtigen. Das Kostenfestsetzungsverfahren dient ausschließlich dazu, die Kostengrundentscheidung unter Beachtung kostenrechtlicher Gesichtspunkte der Höhe nach zu beziffern. Daher ist das Festsetzungsverfahren nicht dazu geeignet, materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Erstattungsanspruch nachzuprüfen. Dies muss grundsätzlich in einem gesonderten Verfahren erfolgen, beispielsweise in Wege einer Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird aus prozessökonomischen Gründen dann zugelassen, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen des Einwandes unstreitig sind und die rechtliche Regel, die den Einwand trägt, einfach gelagert ist (Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., §§ 103, 104 Rz. 21 „mat.-rechtl. Einwendungen” m.w.N.; OLG Düsseldorf Rpfleger 1991, 171). Allerdings steht hier der Beachtung dieses Einwandes bereits die Vorschrift des § 210 InsO entgegen. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift wird durch den Einwand der Masseunzulänglichkeit die Vollstreckung unzulässig; die Unzulässigkeit des Erlasses eines Titels bestimmt die Vorschrift aber gerade nicht. Der Kläger will mit seinem Einwand jedoch den Erlass eines Titels, nämlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses, verhindern. Hierfür existiert aber keine rechtliche Grundlage (OLG München ZIP 2000, 555, zu §§ 57, 59 KO).

Soweit das LAG Stuttgart (LAG Stuttgart ZIP 2001, 657 f.; ebenso LAG Düsseldorf ZIP 2000, 2034 f.) der Ansicht ist, der Einwand sei entgegen dem Wortlaut des § 210 InsO im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen, kann dem nicht gefolgt werden. Das LAG stützt seine Auffassung nur darauf, der Gesetzgeber habe bei Neueinführung des § 210 InsO die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung zu § 60 KO bzw. § 13 Abs. 1 S. 1 GesO gekannt, wonach dieser Einwand nicht nur zu einem Vollstreckungsverbot führe, sondern bei einer Leistungsklage das Rechtsschutzbedürfnis entfallen lasse, also auch schon im Erkenntnisverfahren zu beachten sei. Daher könne im Kostenfestsetzungsverfahren nur ein Beschluss ergehen, in dem die Zahlungspflicht des Kostenschuldners festgestellt werde. Gegen dieses Argument spricht aber zum einen, wie bereits ausgeführt, der Wortlaut des § 210 InsO, zum anderen können allein aus dem Umstand der Neuregelung der Vorschrift keinerlei Rückschlüsse gezogen werden. Denn unterstellt, der Gesetzgeber hätte den Meinungsstreit zu § 60 KO bzw. § 13 GesO tatsächlich entscheiden wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass er in diesem Fall eine Formulierung gewählt hätte, aus der klar und deutlich hervorgeht, dass der Einwand der Massearmut auch im Erkenntnisverfahren Anwendung finden soll. Dies hat er aber nicht getan. Daher kann der vermeintliche Wille des Gesetzgebers weder für die eine noch die andere Ansicht herangezogen werden. Die Landesarbeitsgerichte legen im Übrigen nicht dar, aufgrund welcher Umstände sie davon ausgehen, der Gesetzgebers habe den Meinungsstreit entscheiden wollen.

Soweit das OLG Düsseldorf (Rpfleger 1991, 171) unter Hinweis auf BGH v. 5.7.1988 – IX ZR 7/88, ZIP 1988, 1068 = MDR 1989, 61 die Auffassung vertritt, ein Kostentitel dürfe bei Unzulänglichkeit der Masse nicht erlassen werden, ist auch dem nicht zu folgen. Denn die zitierte BGH-Entscheidung ist zur Pflichtwidrigkeit eines Konkursverwalters ergangen, sie kann somit für die hier erörterte Problematik nicht herangezogen werden.

Aber selbst wenn der Einwand nach der von dem LAG Stuttgart vertretenen Ansicht zuzulassen wäre, könnte die Beschwerde des Klägers keinen Erfolg haben. Denn dies würde voraussetzen, dass die Masseunzulänglichkeit zwar nicht zweifelsfrei feststeht, aber zumindest ernsthaft in Betracht kommt, was vom Kläger darzulegen ist (vgl. auch OLG Naumburg, Beschl. des 4. Zivilsenats v. 13.7.1999 – 4 W 401/99). Hierfür reicht die Angabe des Klägers, die Masseunzulänglichkeit bereits im Jahr 2000 angezeigt zu haben, aber nicht aus. Der Senat verweist insoweit auch auf die Ausführungen in dem Beschluss des 5. Zivilsenats vom 14.6.2001 – 5 W 39/01 –, mit dem die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des LG Stendal vom 30.3.2001 zurückgewiesen worden ist.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge nach § 97 Abs. 1 ZPO, § 1 GKG i.V.m. Nr. 1953 Kostenverzeichnis GKG zurückzuweisen.

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