Entscheidungsstichwort (Thema)

Masseunzulänglichkeit. Rechtschutzbedürfnis für Leistungsklage gegen Insolvenzverwalter

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO angezeigt, ist eine gegen ihn gerichtete Leistungsklage wegen einer Masseverbindlichkeit iS des § 209 Abs 1 Nr 3 InsO unzulässig, da ein Rechtsschutzbedürfnis für eine derartige Klage aufgrund des Vollstreckungsverbots in § 210 InsO nicht gegeben ist.

 

Orientierungssatz

Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZR 459/00.

 

Tenor

1) Die Berufung des Klägers gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 01.02.2000 - 6 Ca 4999/99 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, an den Kläger rückständige Arbeitsvergütung zu zahlen.

Der am 24.08.1945 geborene Kläger war seit dem 28.07.1971 bei der Firma Bauunternehmung L. GmbH, der späteren Gemeinschuldnerin, als Kraftfahrer beschäftigt.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 01.07.1999 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte als Insolvenzverwalter bestellt.

Dieser zeigte dem Amtsgericht Wuppertal mit Schreiben vom 11.08.1999 die Masseunzulänglichkeit an und übermittelte dem Gericht die Liste der Massegläubiger, unter denen sich auch der Kläger befindet.

Nach vorheriger Zustimmung der Hauptfürsorgestelle kündigte der Beklagte alsdann das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis am 28.10.1999 zum 31.01.2000.

Hiergegen hat sich der Kläger mit einer am 16.11.1999 beim Arbeitsgericht Wuppertal anhängig gemachten Klage gewendet und darüber hinaus die Zahlung seiner Gehälter für die Monate Juli bis Dezember 1999 sowie anteiliges Weihnachtsgeld geltend gemacht.

Er hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses zum 31.01.2000 durch die Beklagten mit Schreiben vom 28.10.1999, zugegangen am 29.10.1999, rechtsunwirksam und das Arbeitsverhältnis durch sie zum 31.01.2000 nicht aufgelöst worden ist;

2. die Beklagte zu verurteilen, ihn über den 31.01.2000 hinaus zu unveränderten Bedingungen auf seinem Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 31.101,86 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 15.12.1999 abzüglich auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von DM 11.509,20 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat hinsichtlich der Zahlungsklage auf die angezeigte Masseunzulänglichkeit verwiesen und gemeint, dass die gleichwohl erhobene Leistungsklage unzulässig wäre.

Mit Teilurteil vom 01.02.2000 hat die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Wuppertal

- 6 Ca 4999/99 - die Zahlungsklage als unzulässig abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, wegen der unstreitigen Masseunzulänglichkeit könne das vom Kläger begehrte Leistungsurteil nicht ergehen; ein etwaiger Anspruch sei lediglich im Rahmen eines Feststellungsurteils zu tenorieren.

Der Kläger hat gegen das ihm am 24.02.2000 zugestellte Teilurteil mit einem am 21.03.2000 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 11.04.2000 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Er meint, dass die angezeigte Masseunzulänglichkeit die Erhebung einer Leistungsklage nicht verbiete, weil § 210 InsO nur ein Vollstreckungsverbot beinhalte. Dann aber müsse es, ähnlich wie bei § 888 Abs. 2 ZPO, möglich sein, jedenfalls einen Vollstreckungstitel durch Leistungsklage zu erwirken.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Teilurteils des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 01.02.2000 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger DM 31.101,86 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit Zustellung der Klageerweiterung abzüglich auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von DM 11.509,20 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt im Wesentlichen seinen Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 518, 519 ZPO).

II.

In der Sache selbst hatte das Rechtsmittel indessen keinen Erfolg. Die vom Kläger erhobene Leistungsklage ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses gemäß § 253 Abs. 1 ZPO unzulässig. Der Leistungsklage steht das Vollstreckungsverbot nach § 210 InsO entgegen.

1.

Nach der vorgenannten Norm ist die Vollstreckung...

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