Leitsatz (amtlich)

In einem Verfahren des unterhaltsberechtigten Kindes auf Abänderung eines statischen Unterhaltstitels in einen höheren dynamisierten Teil ist für die Berechnung des Verfahrenswertes nach § 51 FamGKG der Wert des begehrten monatlich dynamisierten Unterhaltsbetrages zu Grund zu legen. Eine Differenzbildung zwischen dem begehrten monatlich dynamisierten Unterhaltsbetrag und dem monatlich statisch titulierten Zahlbeträgen erfolgt nicht.

 

Verfahrensgang

AG Weißenfels (Beschluss vom 29.04.2014; Aktenzeichen 5 F 476/13)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 29.4.2014 verkündeten Beschluss des AG - Familiengericht - Weißenfels (Az. 5 F 476/13) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 13.332 EUR.

In Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zum Verfahrenswert wird der Wert für das Verfahren im ersten Rechtszug ebenfalls auf 13.332 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen die angefochtene Entscheidung, mit der er sich lediglich gegen die vom Familiengericht ausgesprochene Abänderung der Jugendamtsurkunden vom 24.9.2007 wendet, ist unbegründet.

Zu Recht hat das AG den Antragsgegner mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtet, an die Antragsteller für die Zeit ab Januar 2013 in Abänderung der Jugendamtsurkunden der Kreisverwaltung A. vom 24.9.2007 einen monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. jeweils 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzgl. hälftigen staatlichen Kindergeldes für ein erstes und zweites Kind nebst Zinsen in der titulierten Höhe zu zahlen (§§ 1601, 1602, 1603 Abs. 2, 1610, 1612, 1612a, 1612b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2, 1613 Abs. 1; 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB).

Der Antragsgegner arbeitet seit 1991 als Metallbauer und Schlosser bei der S. GmbH in E.. Dort hat er bereits im Dezember 2012 einen Bruttostundenlohn von 14,31 EUR erzielt. Legt man nur diesen Betrag zugrunde und stellt in Rechnung, dass der Antragsgegner vor dem Hintergrund seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit gehalten ist, nicht nur 40 Stunden pro Woche zu arbeiten, sondern nach Maßgabe der nach dem Arbeitszeitgesetz zulässigen Höchstarbeitszeit sogar 48 Wochenarbeitsstunden zu absolvieren, ist die Annahme fiktiver Einkünfte von zumindest 2.976,48 EUR brutto monatlich gerechtfertigt. Der Antragsgegner, den insoweit die Vortragslast trifft, legt nicht hinreichend untersetzt dar, dass er zu einer entsprechenden Ausweitung seiner gegenwärtigen Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, denn aus seinem Vorbringen ergibt sich nicht mit hinreichender Substanz, dass er krankheitsbedingt (aufgrund von Depressionen und psychosomatischen Beschwerden des Herz-/Kreislaufsystems) an einer Heraufsetzung seiner Wochenarbeitszeit auf das gesetzlich zulässige Maß gehindert ist, und in welcher Weise das behauptete Krankheitsbild seine Leistungsfähigkeit überhaupt herabsetzt. Hierzu hätte es gehört, vorzutragen, welche Tätigkeiten - namentlich solche, die in seinem langjährig ausgeübten Beruf gefordert werden - er im Einzelnen nicht über das gegenwärtige zeitliche Maß hinaus will ausüben können.

Daher ist die Annahme fiktiver und zur Leistungsfähigkeit des Antragsgegners für Kindesunterhalt führender weiterer Erwerbseinkünfte gerechtfertigt.

Rechnet man das erzielbare Bruttoeinkommen von wenigstens 2.976,48 EUR unter Zugrundelegung von Steuerklasse 1, einer Kirchensteuerverpflichtung und eines 1,0-Kinderfreibetrags, den er auch gegenwärtig in Anspruch nimmt, in ein Nettogehalt um, ergibt sich ein Wert von 1.874,61 EUR. Abzüglich der Pauschale von 5 % für berufsbedingten Aufwand ergeben sich 1.780,88 EUR. Selbst bei Zugrundelegung des aktuellen notwendigen (und noch nicht einmal um eine Haushaltsersparnis reduzierten) Selbstbehalts von 1.000 EUR beträgt die Verteilungsmasse 780,88 EUR. Aus dem ihm nach Abzug des Selbstbehalts verbleibenden (teils fiktiven) Einkommen kann folglich der Antragsgegner die monatlichen Zahlbeträge von derzeit 334 EUR bzw. 272 EUR für die Zeit ab Januar 2013 leisten.

Für die Finanzierung der vom Antragsgegner geltend gemachten Umgangskosten von monatlich 200 EUR bleiben aus der Verteilungsmasse noch 174 EUR, und es ist ihm zumutbar, die verbleibende geringfügige Differenz von 26 EUR aus seinem Selbstbehalt zu finanzieren (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 2091; Palandt/Götz, BGB, 73. Aufl., § 1684 Rz. 38), zumal ihm noch der hälftige Kindergeldanteil zugute kommt.

Um weitere Verbindlichkeiten (freiwillige Beiträge zu privaten Versicherungen) ist das Einkommen des Antragsgegners nicht zu reduzieren, da andernfalls der Mindestunterhalt für die Antragsteller nicht sichergestellt wäre (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 73. Aufl., § 1603 Rz. 8: "Die Interessenabwägung führt in der Regel dazu, dass der unterhaltspflichtige Elternteil wenigstens den Mindestunterhalt (§ 1612a) zahlen muss; eine Unterschreitung kommt nur im Ausnahmefall in Betracht.").

Bei dieser Beurteilung der Sach- und Rechtslag...

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