Entscheidungsstichwort (Thema)

Selbstbehalt des einem minderjährigen Kind gegenüber unterhaltspflichtigen Elternteils

 

Leitsatz (amtlich)

Der Selbstbehalt des einem minderjährigen Kind unterhaltspflichtigen Elternteils (ab 1.7.2005: 890 EUR)

  • verringert sich nicht bei Zusammenleben mit einem neuen Partner
  • erhöht sich nicht durch Umgangskosten von 15 EUR monatlich.
 

Normenkette

BGB § 1603 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Bruchsal (Urteil vom 24.02.2005; Aktenzeichen 2 F 145/05)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des AG Bruchsal vom 24.2.2005 (2 F 145/04) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu Händen seiner gesetzlichen Vertreterin einen rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum vom 1.8.2003 bis 28.2.2005 i.H.v. 1.660 EUR zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu Händen seiner gesetzlichen Vertreterin einen monatlichen Kindesunterhalt monatlich im Voraus fällig bis zum 3. Werktag eines Monats ab 1.3.2005-30.6.2005 i.H.v. 137 EUR und ab 1.7.2005 i.H.v. 110 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weiter gehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger 65 %, der Beklagte 35 %. Die Kosten des Verfahrens 2. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch den anderen Teil gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der jeweils fälligen Beträge abwenden, wenn nicht der andere Teil vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Kindesunterhalt. Der Kläger ist der 1991 geborene Sohn des Beklagten. Die Ehe der Eltern des Klägers ist seit 2001 geschieden. Aus der Ehe ist ein weiterer Sohn, M, geboren am 1998, hervorgegangen. Der Unterhalt für beide Söhne ist durch Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des FamG Bruchsal vom 8.5.2000 tituliert, der Unterhalt für den Kläger bis einschließlich 4.5.2003. Der Sohn M erhält Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

Sowohl der Kläger als auch sein Bruder leben bei ihrer Mutter. Mit Schreiben vom 5.8.2003 wurde der Beklagte zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe der Regelbeträge für den Kläger aufgefordert.

Der Beklagte war seit Juni 2003 bei einer Leiharbeitsfirma beschäftigt. Die Verdienstabrechnungen liegen vor. Das Arbeitsverhältnis bei der Leiharbeitsfirma wurde zum 15.3.2004 gekündigt. Ab 16.3.2004 hat der Beklagte ein Arbeitslosengeld von wöchentlich 188,02 EUR erhalten. Ab 30.4.2004 war der Beklagte wieder bei einer Leiharbeitsfirma beschäftigt. Nach dem abgeschlossenen Vertrag erhielt der Beklagte 8,85 EUR brutto pro Stunde. Die Verdienstbescheinigungen liegen teilweise vor. Zum 29.10.2004 wurde das Arbeitsverhältnis erneut gekündigt. Seit 30.10.2004 erhält der Beklagte Arbeitslosengeld i.H.v. 178,29 EUR wöchentlich, ...

Für August bis einschließlich Oktober 2003 hat der Beklagte monatlich 135 EUR an Kindesunterhalt an den Kläger bezahlt.

Während der Ehe haben die Eltern des Klägers ein Auto gekauft. Der Autokauf war kreditiert. Die ursprünglich zu zahlende Rate belief sich auf 500 DM. Mangels Leistungsfähigkeit des Beklagten wurde die Rate auf 250 DM reduziert. Der Beklagte zahlt derzeit hierauf (mit Ausnahme von Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung im Juli 2004 i.H.v. 500 EUR und 300 EUR im August 2004 sowie 250 EUR im Oktober 2004) nicht.

Nach der Trennung der Parteien hat der Beklagte einen Kredit bei der Postbank aufgenommen, um die Anschaffung von Hausrat zu finanzieren. Hierfür fällt eine monatliche Rate von 127,34 EUR an, die der Beklagte ebenfalls derzeit nicht zahlt.

Der Beklagte wohnt mit einer neuen Partnerin zusammen. Diese hat zwei Kinder im Alter von 15 und 19 Jahren und ist vollschichtig tätig. Sie verdient zwischen 1.200 und 1.400 EUR netto monatlich. Der Beklagte beteiligt sich an der Miete mit monatlich 360 EUR.

Der Kläger hat vorgetragen: Unter Berücksichtigung der gesteigerten Erwerbsobliegenheit des Beklagten sei dieser verpflichtet, den Regelbetrag für den Kläger zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt:

1. Der Beklagte hat an den Kläger, geboren 1991, ab dem 1.4.2004 einen monatlichen Kindesunterhalt zu Händen der Mutter i.H.v. 100 % des Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe nach § 1 Regelbetrags-VO, fällig monatlich im Voraus und zahlbar spätestens zum dritten Werktag eines jeden Monats, zu zahlen. Auf den Unterhalt ist das Kindergeld für ein erstes Kind anzurechnen, soweit dieses zusammen mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrags übersteigt. Derzeit hat er monatlich 284 EUR zu zahlen.

2. Der Beklagte hat an den Kläger, geboren 1991 zu Händen der Mutter rückständigen Unterhalt für die Monate August 2003 bis einschließlich März 2004 i.H.v. 1.867 EUR zu zahlen.

Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

Der Beklagte hat vorgetragen: Er sei nicht leistungsfähig. Das erzielte Einkommen bei der Leiharbeitsfirma reiche nicht aus, um v...

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