Verfahrensgang

LG Augsburg (Aktenzeichen 3 O 3094/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.11.2008; Aktenzeichen VI ZR 317/07)

 

Tenor

I. Der Einspruch der Klägerin vom 4.6.2007 gegen das Versäumnisurteil des OLG München vom 9.5.2007 wird verworfen.

II. Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung sowie Ansprüche aus einem Schuldanerkenntnis wegen des Kaufes eines Bungalows sowie eines Appartements auf Fuerteventura geltend.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG hat die Klage mit Urteil vom 21.9.2006 in vollem Umfang abgewiesen. Gegen dieses, dem Klägervertreter am 28.9.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 27.10.2006, eingegangen am 28.10.2006 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 28.12.2006 begründet.

Mit Verfügung des Vorsitzenden des Berufungssenats vom 10.1.2007, zugestellt an den Klägervertreter am 20.1.2007, wurde Termin zur Berufungshauptverhandlung bestimmt auf den 7.3.2007.

Dieser Termin wurde wegen Erkrankung der Zeugin S. und wegen Erkrankung des Klägervertreters mit Vorsitzendenverfügung vom 7.3.2007 auf 21.3.2007 verlegt; der Termin vom 21.3.2007 war von der Geschäftsstelle des 27. Senats mit der klägerischen Kanzlei abgesprochen worden.

Mit Vorsitzendenverfügung vom 13.3.2007 wurde sodann auf Antrag des Klägervertreters vom 12.3.2007 der Termin vom 21.3.2007 verlegt und neuer Termin zur Berufungshauptverhandlung auf 28.3.2007 bestimmt. Dieser Termin wurde sodann auf Antrag des Beklagtenvertreters auf 9.5.2007, 10.45 Uhr verlegt. Mit Fax vom 10.4.2007 beantragte der Klägervertreter die Verlegung des Termins vom 9.5.2007, da er am gleichen Tage beim OLG München einen Termin wahrzunehmen habe. Daraufhin teilte der Vorsitzende des Senats dem Klägervertreter mit Verfügung vom 16.4.2007 mit, dass der Termin vom 9.5.2007 bestehen bleibe. Der Klägervertreter beantragte sodann mit Fax vom 1.5.2007 erneut die Verlegung des Termins vom 9.5.2007, da er derzeit zu überlastet sei, um das gegenständliche Verfahren in gebotener Weise zu bearbeiten und zu vertreten.

Mit Fax vom 8.5.2007 teilte Rechtsanwalt Dr. B. als Bürokollege des Klägervertreters mit, der Klägervertreter sei arbeitsunfähig erkrankt, und legte hierzu ein ärztliches Attest vor.

Im Termin zur Berufungshauptverhandlung vom 9.5.2007 ist für die Klägerin niemand erschienen. Daraufhin erließ der Senat, der die krankheitsbedingte Entschuldigung als nicht ausreichend erachtete, auf Antrag des Beklagtenvertreters ein Versäumnisurteil mit folgendem Inhalt:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des LG Augsburg vom 21.9.2006 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dieses Versäumnisurteil wurde dem Klägervertreter am 21.5.2007 zugestellt. Mit Fax vom 4.6.2007 hat der Klägervertreter hiergegen Einspruch eingelegt.

Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache wurde mit Verfügung des Vorsitzenden des Senats vom 8.6.2007, zugestellt an den Klägervertreter am 18.6.2007, bestimmt auf 18.7.2007 11.00 Uhr. Dieser Termin wurde auf Antrag des Klägervertreters vom 25.6.2007 gem. § 227 Abs. 3 ZPO mit Verfügung vom 29.6.2007, zugestellt an den Klägervertreter mit Postzustellungsurkunde am 9.7.2007, auf 19.9.2007, 09.45 Uhr, verlegt mit dem Hinweis an die Parteivertreter, dass eine nochmalige Verlegung des Termins nicht stattfindet.

Nachdem der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 18.9.2007 den Vorsitzenden Richter am OLG., sowie die Richter am OLG. und ... abgelehnt hatte, wurde der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.9.2007 abgesetzt.

Gemäß Beschluss vom 10.10.2007 hat der Senat das Ablehnungsgesuch des Klägervertreters als unbegründet zurückgewiesen. Anschließend wurde erneut Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache gemäß Vorsitzendenverfügung vom 16.10.2007, an den Klägervertreter zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 19.10.2007, auf 14.11.2007, 09.30 Uhr, bestimmt.

Der Beklagtenvertreter beantragte sodann mit Fax vom 22.10.2007 kurzfristige Terminsverlegung, da sich der Beklagte am 13.11.2007 einer Wirbelsäulenoperation unterziehen müsse. Gemäß Verfügung vom 22.10.2007 teilte der Vorsitzende des Senats beiden Parteivertretern mit, dass im Hinblick auf die häufigen Terminsverlegungen der Termin nicht mehr verlegt und der Beklagte von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden werde.

Der Klägervertreter beantragte sodann mit Fax vom 25.10.2007 ebenfalls die Verlegung des Termins vom 14.11.2007 wegen Kollision mit anderweitigen Terminen am 14.11.2007 um 09.00 Uhr vor dem AG Freising sowie um 13.15 Uhr vor dem OLG München.

Hierauf hat der Vorsitzende des Senats mit Verfügung vom 30.10.2007, zugestellt an den Klägervertreter mit...

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