Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufung, Rechtsmittel, Regulierung, Beschwer, Anlage, Kostenentscheidung, Bedeutung, Sicherung, Schriftsatz, Streitwert, Rechtssache, Fortbildung, Verhandlung, Rechtsprechung, Aussicht auf Erfolg, Fortbildung des Rechts, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

 

Verfahrensgang

OLG München (Beschluss vom 17.10.2022; Aktenzeichen 17 U 3821/22)

LG Traunstein (Urteil vom 25.05.2022; Aktenzeichen 6 O 605/22)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 25.05.2022, Aktenzeichen 6 O 605/22, wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Traunstein und dieser Beschluss sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 11.935,01 festgesetzt.

 

Gründe

Die Parteien streiten im Rahmen des sogenannten Dieselskandals um Schadensersatzansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten aufgrund eines Kaufs eines Kraftfahrzeugs Porsche Macan S 3.0 D von einer Dritten am 02.07.2015 (Anlage K 1).

Hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf das die Beklagte zur Zahlung von EUR 40.754,66 nebst Zinsen gegen Rückgabe des Fahrzeugs und Feststellung des Annahmeverzugs sowie Herrührens des Anspruchs aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung verurteilende Endurteil des LG Traunstein vom 25.05.2022 (Bl. 432/449 d. A.), hinsichtlich des Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und bezüglich der Berufungsanträge auf den Schriftsatz des Klägers vom 22.08.2022 (Bl. 474 d. A.) verwiesen.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 25.05.2022, Aktenzeichen 6 O 605/22, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats im Beschluss vom 17.10.2022 (Bl. 481/487 d. A.) Bezug genommen.

Hieran ändert der Schriftsatz des Klägers vom 01.12.2022 nichts:

1. Es liegt nicht lediglich eine "Änderung" der Klage nach § 264 Nr. 2 ZPO (die dort als eine Nichtklageänderung definiert wird) vor. Gerade eine Auswirkung allein auf die Höhe des geltend gemachten Anspruchs liegt nach Auffassung des Senats schon deshalb nicht vor, weil die Schadenshöhe durch den Kläger nicht allein vermindert sondern gleichzeitig tatsachenändernd umgestaltet wird, nämlich von großem Schadensersatzanspruch auf den Minderwert im Rahmen des sogenannten kleinen Schadensersatzanspruchs. Dann mag vielleicht die Verminderung der Anspruchshöhe von § 264 Nr. 2 ZPO gedeckt sein, nicht jedoch die Auswechslung des Schadenssachverhalts (statt Kaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung gegen Rückgabe des Fahrzeugs nun lediglich der auf ganz anderem Weg berechnete Minderwert) im Rahmen des Beschlussverfahrens des § 522 Abs. 2 ZPO. Tatsächlich ändert der Kläger durch Übergang auf den Minderwert im konkreten Fall den Klagegrund.

2. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Hauptsacheverurteilung hat die Berufungseinlegung durch den Kläger den (auflösend bedingten) Rechtskrafteintritt gerade nicht verhindert, da insoweit definitiv keine Beschwer des Klägers vorlag.

3. Dass sich die Beklagte in der konkreten Konstellation auch aus einer Ex-ante-Sicht nicht auf eine vorgerichtliche Regulierung eingelassen hätte, ist aufgrund der vielen vorangegangenen einschlägigen Verfahren gerichtsbekannt, jedoch gerade keine Erfahrungstatsache.

4. Der Vortrag des Klägers, seinen Prozessbevollmächtigten zunächst nur mit außergerichtlicher Regulierung beauftragt zu haben, ist in der Berufung neu (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Die Beklagte hat diesen neuen Vortrag bereits erstinstanzlich vorab bestritten (vgl. Schriftsatz vom 18.02.2022, Seite 41 Mitte = Bl. 382 d. A.).

5. Welche Rückstellung die VW AG bilanziell zu welchem konkreten Zweck auch immer bildet, spielt für das konkrete Verfahren der A. AG im vorliegenden Fall keine Rolle.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils und dieses Beschlusses erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 708 Nr. 10 analog, §§ 711, 713 ZPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13.11.2014, NJW 2015, 77, 78, Randziffer 16).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der § 63 Abs. 2 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG; § 4 Abs. 1 ZPO bestimmt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15508992

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