Leitsatz (amtlich)

Die Staatskasse kann auf sie gemäß § 59 RVG übergegangene Ansprüche des gegnerischen Rechtsanwalts auch dann gegen die andere Partei geltend machen, wenn dieser ebenfalls Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde; § 122 Abs. 1 Nr. 1 b ZPO "sperrt" dieses Vorgehen nicht (Aufgabe Beschluss v. 01.08.2013 - 11 WF 1178/13, = FamRZ 14, 1880; wie BGH, Beschl. v. 11.06.1997 - XII ZR 254/94; OLG Nürnberg, Beschl. v. 04.12.2018 - 9 WF 1426/18, = FamRZ 19,1080).

 

Normenkette

RVG §§ 59, 122 Abs. 1 Nr. 1 b; ZPO § 126

 

Verfahrensgang

AG Kaufbeuren (Aktenzeichen 3 F 6/21)

 

Tenor

Unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wird der Kostenansatz auf EUR 125,95 (statt: 244,47 EUR) reduziert.

 

Gründe

I. Auf Anregung des Antragstellers vom 04.01.2021 hat das Amtsgericht ein Verfahren betreffend eine einstweilige Anordnung in einer Angelegenheit der elterlichen Sorge durchgeführt.

Sowohl dem Antragsteller wie auch der Antragsgegnerin wurde Verfahrenskostenhilfe ohne die Anordnung von Ratenzahlungen gewährt, der Antragsgegnerin wurde zudem Rechtsanwältin S. beigeordnet.

In dem Termin vom 27.01.2021 erfolgte eine Anhörung des Kindes in Abwesenheit der Eltern und deren Vertreter.

Wegen einer in einem Parallelverfahren getroffenen einstweiligen Anordnung stellte das Amtsgericht das vorliegende Verfahren mit dem Az. 3 F 6/21 mit Beschluss vom 12.02.2021 ein und legte die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller und der Antragsgegnerin zu jeweils 50 % auf; den Verfahrenswert setzte es auf EUR 2.000,00 fest.

Mit Gesuch vom 18.03.2021 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin gemäß § 49 ff. RVG die Festsetzung ihrer Gebühren, nämlich einer Verfahrensgebühr, einer Terminsgebühr sowie der Post- und Telekommunikationspauschale, insgesamt eines Betrages von brutto EUR 517,65. Nach Begleichung durch die Staatskasse machte diese mit der beschwerdegegenständlichen Schlusskostenrechnung, der Kostenverteilung in dem Beschluss vom 12.02.2021 entsprechend, gegen den Antragsteller nach § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangene Rechtsanwaltskosten geltend. Dagegen wandte dieser sich zunächst mit der Erinnerung, die er mit der Rechtsprechung des OLG München begründete, wonach die Staatskasse auf sie übergegangene Vergütungsansprüche eines dem obsiegenden Verfahrensbeteiligten beigeordneten Rechtsanwalts nicht gegen den erstattungspflichtigen Verfahrensbeteiligten geltend machen könne, wenn auch diesem Verfahrenskosten- bzw. Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei (vgl. Senatsbeschluss vom 01.08.2013 - 11 WF 1178/13, = FamRZ 14, 1880; Beschl. v. 24.01.2001 - 11 WF 523/01).

Der zuständige Amtsrichter wies die Erinnerung zurück:

Zur Begründung bezog er sich im Wesentlichen auf den Hinweis der Rechtspflegerin in der Nichtabhilfeentscheidung, wonach die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gemäß § 123 ZPO keinen Einfluss auf die Verpflichtung habe, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten. Der Anspruch des Verfahrensbevollmächtigten der obsiegenden Partei aus § 126 ZPO stelle keinen Anspruch "gegen die Partei" im Sinne von § 122 Abs. 1 Nr. 1 b ZPO dar; dies entspreche auch der Rechtsprechung des BGH, siehe Beschluss vom 11.06.1997 - XII ZR 254/94. Zur Begründung seiner dagegen gerichteten Beschwerde führt der Antragsteller im wesentlichen an, an der Rechtsprechung des Senats sei festzuhalten; der Senat habe sich der gegenteiligen Ansicht in der Rechtsprechung gerade nicht anschließen wollen. Im Übrigen wendet sich der Antragsteller gegen den Ansatz einer Terminsgebühr (VV-RVG Nr. 3104): In der vorliegenden Sache habe weder ein Termin noch eine Besprechung stattgefunden; ebenso wenig habe es ein Gespräch zwischen ihm und der Antragsgegnervertreterin gegeben; das Gericht habe auch nicht im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden.

II. Die gemäß § 57 Abs. 2, 3 FamGKG zulässige Beschwerde hat teilweise, nämlich hinsichtlich der nicht berechtigten Terminsgebühr, Erfolg; demgegenüber ist die Staatskasse nicht gehindert, gemäß § 59 RVG auf sie übergegangene Ansprüche im Sinne von § 126 ZPO gegen eine unterlegene Partei auch dann geltend zu machen, wenn dieser (ebenfalls) Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.

1. Zumal im Hinblick auf die seit der letzten Senatsentscheidung hierzu ergangene Rechtsprechung sowie die ganz herrschende Meinung im Schrifttum hält der Senat an seiner bisherigen gegenteiligen Meinung (Beschlüsse vom 24.01.2001 - 11 WF 523/01; vom 01.08.2013 - 11 WF 1178/13) nicht mehr fest.

a) Die Verwendung des Plurals in § 122 Abs. 1 Nr. 1 b ZPO ("beigeordnete Rechtsanwälte ...") mag allenfalls ein Indiz dafür sein, dass damit auch Ansprüche der Rechtsanwälte eines obsiegenden Gegners gemeint sind. Davon abgesehen, dass, zumindest theoretisch, auch die Beiordnung von zwei Rechtsanwälten denkbar ist, ist in der Verwendung des Plurals durch den Gesetzgeber kein entscheidendes Argument dafür zu sehen, dass § 122 Abs. 1 Nr. 1 b ZPO auch Ansprüche aus § 126 ZPO sperrt, ...

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