Verfahrensgang
AG Weißenburg i.Bay (Aktenzeichen 003 F 199/18) |
Tenor
1. Die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weißenburg vom 30.10.2018, Az.: 3 F 199/18, werden zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 19.6.2018, Az.: 3 F 199/18, hat das Amtsgericht - Familiengericht - Weißenburg i. Bay. im dort geführten Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge den Antrag der Antragstellerin auf Übertragung der elterlichen Sorge für das gemeinsame Kind der Beteiligten D... B..., geboren am ..., zurückgewiesen (Ziff. 1). Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens hat es bestimmt, dass diese die Kindseltern je zur Hälfte tragen (Ziff. 2).
Beiden Eltern hatte das Amtsgericht jeweils ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Nachdem die Gebühren der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten jeweils durch die Staatskasse ausgeglichen wurden, hat diese die Beteiligten gemäß § 59 RVG aus übergegangenem Recht gemäß Kostenansatz vom 13.07.2018 jeweils in Höhe der Hälfte der entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch genommen.
Hiergegen haben der Antragsgegner mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21.08.2018 (Bl. 39) und die Antragstellerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.09.2018 (Bl. 44) jeweils Erinnerung eingelegt. Der Antragsgegner hat darauf verwiesen, dass ihm aufgrund seiner Leistungsunfähigkeit Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden sei. Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, dass die Staatskasse die nach § 59 Abs. 1 RVG auf sie übergegangenen Vergütungsansprüche nicht geltend machen könne, weil auch ihr im Verfahren ratenfrei Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden sei. Dieser Auffassung ist in der Folge auch der Antragsgegner beigetreten.
Das Amtsgericht hat den Erinnerungen nicht abgeholfen und hat diese dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 1.10.2018 hat die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Ansbach Stellung genommen und hat die Zurückweisung der Erinnerungen beantragt.
Mit Beschluss vom 30.10.2018 hat das Amtsgericht die Erinnerungen der Beteiligten als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Beschlussgründe wird Bezug genommen.
Hiergegen haben die Antragstellerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 8.11.2018 und der Antragsgegner mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19.11.2018 Beschwerde eingelegt.
Die Antragstellerin vertritt weiter ihre mit der Erinnerung geäußerte Rechtsauffassung. Der Antragsgegner hat seine Beschwerde nicht weiter begründet.
II. Die gemäß § 57 Abs. 2 FamGKG statthaften Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners sind zulässig. Die Mindestbeschwer gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 FamGKG ist jeweils erreicht.
Die Beschwerden sind jedoch unbegründet.
Das Amtsgericht hat die Erinnerungen der Antragstellerin und des Antragsgegners gegen den Kostenansatz des Amtsgerichts - Familiengericht - Weißenburg vom 13.07.2018 zu Recht zurückgewiesen. Insoweit wird auf die weiter zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Beide Beteiligte haben nach der Kostengrundentscheidung im Beschluss des Amtsgerichts vom 19.06.2018 die Verfahrenskosten je zur Hälfte zu tragen. Damit waren die den Beteiligten jeweils im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 76 Abs. 1 FamFG, § 126 Abs. 1 ZPO berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen jeweils im eigenen Namen von den jeweiligen ersatzpflichtigen Gegnern beizutreiben. Diese Ansprüche sind mit der Befriedigung der Verfahrensbevollmächtigten aus der Staatskasse gemäß § 59 Abs. 1 RVG auf diese übergegangen und verfahrensmäßig gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 RVG durchzusetzen.
Die Beschwerdeführer halten den angegriffenen Kostenansatz aus Rechtsgründen für fehlerhaft. Sie vertreten unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OLG München (vgl. Beschluss vom 01. August 2013 - 11 WF 1178/13; abgedruckt in FamRZ 2014, 1880) die Rechtsauffassung, dass die Staatskasse die nach § 59 Abs. 1 RVG auf sie übergegangenen Vergütungsansprüche nicht gegen den erstattungspflichtigen Verfahrensbeteiligten geltend machen kann, wenn - wie im vorliegenden Fall - auch diesem ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist.
Dem ist nicht zu folgen.
Mit der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur vertritt auch das Beschwerdegericht die Auffassung, dass auch dann, wenn beiden Beteiligten Verfahrenskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt worden ist, die Staatskasse den nach § 59 Abs. 1 RVG i.V.m. § 126 ZPO auf sie übergegangenen Kostenerstattungsanspruch des der obsiegenden Partei beigeordneten Rechtsanwalts gegen die in die Kosten verurteilte Gegenpartei geltend machen kann (BGH FamRZ 1997, 1141; OLG Nürnberg FamRZ 2008, 803; FamRZ 2002, 479; OLG Dresden FamRZ 2010, 583; OLG Oldenburg JurBüro 2009, 97; OLG Koblenz FamRZ 2008, 805; MüKoZPO/Wache, 5. Aufl., 2016, § 122, Rz. 13; BeckOK ZPO/Kratz, ZPO, 2018, § 122 Rz. 12 mN, beck-online Thomas/Put...