Leitsatz (amtlich)

Ist in einem dem deutschen Handelsregister vergleichbaren ausländischen Register - hier: japanisches Handelsregister - für eine dort ansässige Gesellschaft eine Person als "vertretungsberechtigt" ausgewiesen, kann das Registergericht grundsätzlich davon ausgehen, dass diese alleinvertretungsberechtigt ist. Weiterer Ermittlungen zu etwaigen Beschränkungen der Vertretungsmacht bedarf es regelmäßig nicht, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte hierfür gegeben sind.

 

Normenkette

GmbHG § 54

 

Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 10.01.2010; Aktenzeichen HRB 81680)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der beteiligten Gesellschaft wird die Zwischenverfügung des AG München vom 10.1.2010 aufgehoben.

II. Die Akten werden dem AG München zur weiteren Durchführung des Eintragungsverfahrens zurückgegeben.

 

Gründe

I. Gegenstand des Verfahrens ist die Eintragung von Gesellschafterbeschlüssen zur EURumstellung mit Kapitalerhöhung und Satzungsneufassung im Handelsregister der beteiligten GmbH.

Alleinige Gesellschafterin der beteiligten GmbH ist die in Japan ansässige U. Inc. Bei der Gesellschafterversammlung vom 27.10.2009 wurde sie aufgrund der Stimmrechtsvollmacht vom 24.8.2009 von Y., dem Geschäftsführer der GmbH, vertreten. Die Vollmacht wurde von "President and CEO" S. erteilt, den der in Übersetzung vorgelegte beglaubigte Auszug aus dem japanischen Handelsregister als "vertretungsbe-rechtigtes" Vorstandsmitglied ausweist. Neben ihm wird ein weiteres Mitglied des Vorstands als vertretungsberechtigt aufgeführt.

Die Vollmacht lautet auszugsweise:

"Der Bevollmächtigte ist ermächtigt, den Vollmachtgeber in Gesellschaftsversammlungen der in Abschnitt I. bezeichneten Gesellschaft zum Zwecke der EURumstellung mit Kapitalerhöhung i.H.v. 354,06 EUR und der Satzungsänderung in folgenden Punkten zu vertreten:

§ 1 Firma und Sitz

§ 2 Gegenstand des Unternehmens

§ 3 Dauer und Geschäftsjahr

§ 4 Stammkapital

Die Vollmacht gewährt kein Recht zur Verfügung, insb. zur Veräußerung und Belastung der in Abschnitt I. bezeichneten Beteiligung an der Gesellschaft."

Mit Zwischenverfügung vom 27.1.2010 beanstandete das Registergericht, die beschlossene und angemeldete Neufassung der Satzung sei nicht von der Vollmacht gedeckt. Auch lasse der Registerauszug nicht erkennen, ob S. einzelvertretungsbe-fugt sei. Mit der Beschwerde wies der Notar darauf hin, dass neben der Anpassung des Stammkapitals in § 4 von 500.000 DM auf 256.000 EUR lediglich redaktionelle Änderungen vorgenommen seien, nämlich der Wegfall eines Satzzeichens in § 1, die Anpassung der Schreibweise "Gesellschafterbeschluss" an die neue Rechtschreibung in § 5 und die Ergänzung des Wortes "elektronischer" Bundesanzeiger in § 6 Abs. 3. Diese seien von der Vollmacht umfasst. Als Vertretungsnachweis müsse jedenfalls die Angabe im japanischen Handelsregister ausreichend sein, zumal im Regelfall das Siegel der Gesellschaft als Nachweis ausreiche.

Das Registergericht half der Beschwerde nicht ab. Die Vollmacht sei beschränkt auf ganz bestimmte einzelne Satzungsbestimmungen im Zuge der EUR-Umstellung, für weitere Änderungen sei kein Raum. Das japanische Handelsregister nenne eine weitere vertretungsberechtigte Person, woraus folge, dass beide nur Gesamtvertre-tungsmacht hätten.

II. Die Beschwerde ist zulässig (§ 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG) und auch begründet. Entgegen der Auffassung des Registergerichts bestehen keine begründeten Zweifel daran, dass die Vollmacht wirksam erteilt wurde und die angemeldete Neufassung der Satzung umfasst.

1. Bei der Anmeldung von Satzungsänderungen prüft das Registergericht neben den formellen Voraussetzungen bei begründeten Bedenken auch die Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen. Wenn der angemeldete Änderungsbeschluss nichtig oder unwirksam ist, darf er nicht eingetragen werden, wobei das Registergericht nicht nach verborgenen Nichtigkeitsgründen zu suchen braucht (allg. M.; vgl. BayObLGZ 2000, 325/326; BayObLGZ 1991, 337/340; Keidel/Heinemann FamFG 16. Aufl., § 374 Rz. 56, 58; Krafka/Willer Registerrecht 7. Aufl. Rz. 1025 ff.; Zöllner in Baumbach/Hueck GmbHG, 19. Aufl., § 54 Rz. 20; Scholz/Priester/Veil GmbHG, 10. Aufl., § 54 Rz. 35; Lut-ter/Hommelhoff/Bayer GmbHG, 17. Aufl., § 54 Rz. 9; Roth/Altmeppen 6. Aufl., § 54 Rz. 18). Nachdem bei der Ein-Personen-GmbH die Unwirksamkeit der Stimmabgabe auch die Unwirksamkeit des gefassten Beschlusses nach sich ziehen kann, hat das Registergericht zu Recht Wirksamkeit und Umfang der Bevollmächtigung überprüft (vgl. BayObLGZ 2000, 325; OLG Frankfurt FGPrax 2003, 134), dabei aber die Anforderungen überspannt.

2. Es kann offen bleiben, ob hier Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vertretungsbefugnis des "President & CEO" S. bestand, der für die Alleingesellschafterin die Vollmacht vom 24.8.2009 erteilt hat, und ob die Vorlage eines Auszugs aus dem japanischen Handelsregister erforderlich war. Jedenfalls ist durch den vorgelegten Auszug aus dem japanischen Handelsregister hinreichend belegt, dass die Stimmrechtsvollmacht von einem hier...

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